Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 31.03.1982 – 2 StR 2/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 2/82 URTEIL VERS
in der Strafsache gegen
den Zahntechniker Klaus Dieter Herbert F uiiilEE» aus KM, dort geboren am EEEEEEEEEEED 1957,
wegen Beihilfe zur Vergewaltigung u.a.
Pd
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. März 1982, an der teilgenommen haben:
für
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En» bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Juni 1981, soweit es ihn betrifft,
a) aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Nötigung verurteilt worden ist; auch insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
Ad
b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung zu 1. b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Nötıgung und wegen Beihilfe zur Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1. Keinen Rechtsfehler enthält das Urteil, soweit der Angeklagte der Beihilfe zur Vergewaltigung schuldig gesprochen ist. Auch die Revision erhebt hiergegen keine substantiierten Einwendungen.
2. Jedoch kann die Verurteilung wegen (tatmehrheitlich begangener) Nötigung keinen Bestand haben.
Nach den Feststellungen hierzu wollte ein früherer Mitangeklagter mit der Freundin Petra des Angeklagten in dessen Wohnung geschlechtlich verkehren. Als die Freundin sich weigerte und sich hilfesuchend an den anwesenden Angeklagten wandte, entgegnete dieser, er könne nichts dagegen machen. Mit dem Vorsatz, das Mädchen dazu zu bringen, dem Mitangeklagten zu Willen zu sein, fügte er hinzu, "daß es zwischen ihnen aus sei, wenn sie nicht mache, was der Helmut wolle", Dabei wußte er, daß Petra so stark an ihm hing, daß sie unter der Androhung, die Freundschaft zu beendigen, nachgeben und mit dem anderen Mann verkehren würde. Das Mädchen willigte dann auch, von der Drohung beeindruckt, in den Geschlechtsverkehr ein.
Die Kammer meint, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB dadurch verwirklicht, daß er Petra drohte, "die Freundschaft aufzukündigen" (UA S. 18). Dem kann nicht gefolgt werden. Dabei kann offen bleiben, ob der Angeklagte mit einem Tun (er werde die Freundschaft "aufkündigen") oder einem Unterlassen (er werde die Beziehungen zu dem Mädchen nicht aufrechterhalten) drohte: in keinem Fall hat er sich dadurch der Nötigung schuldig gemacht.
Lag in den Worten des Angeklagten die Drohung, die beiderseitigen Beziehungen durch Worte oder Taten abzubrechen, so erfüllte das angekündigte Tun nicht das Tatbestandsmerkmal "empfindliches Übel" des § 240 Abs. 1 StGB. Die Aussicht auf Trennung von ihrem Freund mag Petra innerlich getroffen haben. Empfindlich im Sinne des § 240 StGB ist Jedoch ein angedrohtes Übel nur dann, wenn die Drohung bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen besonnenen Menschen in seiner konkreten Situation zu dem damit erstrebten Verhalten zu bestimmen (so mit
BGG
Nach diesen Grundsätzen war der der Freundin angedrohte Nachteil auch und gerade unter Berücksichtigung ihrer besonderen Lage kein empfindliches Übel. Sie hatte nur zu befürchten, die Freundschaft des Angeklagten, der sie gerade noch im Stich gelassen hatte, zu verlieren, dafür aber ihre geschlechtliche Ehre gegenüber dem ihr fremden Dritten zu wahren. Ihr war das nach den Feststellungen auch bewußt. Für sie standen sich damit ein erheblicher persönlicher Nachteil (ungewollter Geschlechtsverkehr) und eine bloße Enttäuschung (Trennung vom Angeklagten) gegenüber. Das rechtfertigt nicht die Anwendung des § 240 StGB.
Sollte die Drohung des Angeklagten aber dahin zu verstehen gewesen sein, daß er es unterlassen werde, mit Petra weiterhin Beziehungen zu unterhalten, sollte sein Verhalten also als "Drohung mit einem Unterlassen" zu werten sein, so scheidet eine Verurteilung nach § 240 StGB schon deshalb aus, weil die Ankündigung eines Unterlassens nur dann Drohung im Sinne der Vorschrift sein kann, wenn der Drohende eine Pflicht zum Handeln hat (so wiederum mit Recht die h.M.; vgl. RGSt 63, 425; BGH GA 1960, 277, 278; Dreher/Tröndle aa0 Rdn. 5 zu 8 253; Horn SK aaO Rdn. 16 zu § 240; aA Schäfer LK aaO Rdn. 72 zu § 240). Eine solche Garantenpflicht bestand für den Angeklagten nicht.
3. Da auszuschließen ist, daß noch weitere Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen werden können, hat der Senat die
Verurteilung wegen Nötigung aufgehoben und den Angeklagten (auch) insoweit freigesprochen. Dies hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge, weil die Einzelstrafe wegen Beihilfe zur Vergewaltigung zum Nachteil des Angeklagten davon beeinflußt sein kann, daß er auch wegen Nötigung verurteilt worden ist.
Mösl Müller Mier Theune Niemöller