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BGH Urteil vom 25.03.1982 – 4 StR 71/82

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 71/82 URTEIL Ic 3.

in der Strafsache

gegen

den Friseurmeister Günter BEEB au: EEE. dort geboren am ii 19.5,

wegen Brandstiftung u.a.

BZ

BG

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr.Knoblich Dr.Ruß Dr.Engelhardt als beisitzende Richter,

Bundesanwältin EB

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ggguuuuEEEEEEEEED

als Verteidiger, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 30. Juni 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Günter BgM Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Pi

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil im Strafausspruch mit der Sachbeschwerde. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Bemessung der gegen den Angeklagten Günter BB verhängten Freiheitsstrafe ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ersichtlich keine erheblichen Umstände außer Betracht gelassen. Sie mußte nach § 267 Abs. 3 StPO im Urteil nur die Umstände angeben, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind; eine erschöpfende Darstellung ist nicht vorgeschrieben (BCHSt 3, 179).

Daß der Angeklagte die Taten mit mehreren Mitange-

ten gemeinsam geplant hat und ein ei ihrer Durchführung hatte, ist Grundlage seiner Verurteilung als Mittäter. Daß er auf die Durchführung der Taten gedrängt habe, ist vom Tatrichter nicht festgestellt worden. Soweit die Revision bezweifelt, daß der Angeklagte der Ehefrau des früheren Mitangeklagten Diether KB virtschaftliche Hilfe habe zukommen lassen, hätte sie allenfalls mit einer Aufklärungsrüge Erfolg haben können. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei in einem anderen Verfahren wegen einer späteren Tat angeklagt worden, dieses Verfahren sei gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden, ist hier jedenfalls deshalb unerheblich, weil das Urteil hierzu keine Feststellungen enthält.

2. Die Erwägungen, mit denen die Strafkamnmer die Aussetzung der Strafe begründet, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Ausführungen zu § 56 Abs. 2 StGB zeigen keine besonderen Umstände in den von dem Angeklagten begangenen Taten auf, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten.

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kann gemäß §§ 56 Abs. 2 StGB dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn = bei günstiger Sozialprognose - besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interesse nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370, 371). Es ist erforderlich, daß Milderungsgründe vorliegen, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen und einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. BGHSt 29, 370; BGH NStZ 1981, 389 8;

BCH, Urteil vom 19. November 1981 - u StR 566/81).

Der Begriff der besonderen Umstände läßt sich allerdings nicht so scharf abgrenzen, daß in allen denkbaren Fällen nur eine allein richtige Entscheidung möglich wäre. Häufig bleibt ein Beurteilungsspielraum, den der Tatrichter auszufüllen hat. Diese Entscheidung des Tatrichters kann vom Revisionsgericht nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die sie sich stützt, nicht mehr im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich noch vertretbar ist.

In diesem Rahmen des noch Vertretbaren liegen die Ausführungen der Strafkammer zu 8 56 Abs. 2 StGB nicht mehr.

Pa

Daß der Angeklagte "in den finanziellen Abgrund des Diether KM aus freundschaftlichen Gefühlen immer mehr hineinverstrickt wurde" und bei der Tat "an eine konkrete Menschengefährdung nicht gedacht hat" (UA 97), mag allgemein strafmildernd ins Gewicht fallen. Um außergewöhnliche Umstände handelt es sich dabei nicht, zumal der Angeklagte sich nach den Feststellungen "allzu leichtgläubig auf die Angaben des Diether KOEEB verlassen hat, daß in dem Haus keine Menschen seien und eigene, einfach durchzuführende Nachforschungen unterlassen hat" (UA 97).

Die Strafaussetzung zur Bewährung kann deshalb schon aus diesem Grund keinen Bestand haben, ohne daß es auf eine Erörterung des §§ 56 Abs. 3 StGB noch ankäme.

Salger Hürxthal Knoblich Ruß Engelhardt