Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 16.03.1982 – 5 StR 78/82

5. Strafsenat

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5 StR_78/82

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in dem Sicherungsverfahren

gegen

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dort geboren am EB 1942, zur Zeit einstweilen untergebracht,

wegen Unterbringung

Ss

6720

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16.März 1982 beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.September 1981 ist zurückgenommen.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels.

Gründe§

Der Beschuldigte hat die von seinem Verteidiger eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18,.September 1981 mit seinem Schreiben vom 5.Oktober 1981 (eingegangen beim Landgericht am 9.Oktober 1981, B1.230 d.A.) wirksam zurückgenommen; in diesem Schreiben hat der Beschul-

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Form und Inhalt des sonst aus den Akten Hinweis darauf, daß

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eingelegte Revision rückgängig zu Schreibens vom 5.0ktober 1981 und die ersichtlichen Umstände geben keinen der Beschuldigte bei Abgabe seiner

Rücknahmeerklärung infolge seines Zustandes unfähig gewesen sein Könnte, die Bedeutung der Rücknahmeerklärung zu erkennen. Das Schreiben des Beschuldigten vom 8.0ktober 1981

97 EZ

(eingegangen beim Landgericht am 13.0Oktober 1981, B1.231

d.A.) und der Schriftsatz des Verteidigers vom 15.0ktober 1981 (B1.232 d.A.) vermochten an der Wirksamkeit der Zurück-

nahme nichts zu ändern; die Zurücknahme der Revision ist “grundsätzlich unwiderruflich (BGHSt 10,245,247).

Herrmann Fleischmann | Schuster

Horstkotte Niepel