Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 03.03.1982 – 2 StR 9/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
49 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 9/82 URTEIL 7.3.8U
in der Strafsache
gegen
den Fotografen Toumani KdEEEmp> zus FEED
sun, geboren 1953 in ZUEEEEEEED (Senegal), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EREEEEN» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 1981 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Erwerbs von Cannabisharz in 2 Fällen, in einem Fell in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Heroin" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-
teilt und die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
‚Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisamtrag der Verteidigung auf Vernehmung des Zeugen Fe zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Tatsache, welche bewiesen werden solle, sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Behauptung, der Zeuge Deggiiium habe entgegen seiner Bekundung in Wahrheit nicht beobachtet, daß der Angeklagte einen weißen Briefumschlag aus seiner Tasche nahm und unter die Sitzbank warf, war dem Antrag nicht zu entnehmen.
2. Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat ebenfalls keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Der Generalbundesanwalt weist zwar zutreffend darauf hin, daß die Strafkammer aus der mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 11. November 1980 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr - die zur Bewährung ausgesetzt wurde - und der nunmehr erkannten Einzelstrafe von sechs Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden und die weitere Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten als Einzelstrafe bestehen lassen mußte. Der Angeklagte ist aber durch die Bildung der Gesamtstrafe aus den im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafen nicht beschwert. Die Verurteilung vom 11. November 1980 wird ausdrücklich nur bei der später begangenen Tat strafschärfend berücksichtigt.
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Der Senat kann angesichts der fehlerfreien Feststellungen zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafen auch ausschließen, daß ein neu entscheidender Tatrichter eine aus den Einzelstrafen von einem Jahr und von sechs Monaten zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 2 StGB ohne Rechtsfehler zur Bewährung aussetzen könnte.
Mösl Müller Meyer
Maier Theune