Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 03.03.1982 – 2 StR 691/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
FL
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 691/81 URTEIL WR /
in der Strafsache
gegen
den Finanzberater Taha Mohamed Bege> H eiiiEEEEERm. aus FEED EEE geboren am EEE 1924 in Se» (Tunesien),
wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1982, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. GEEEEEEEEEEEEB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. @EEEEEEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE» aus Feuiin ein als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs und wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts,
1. Die Verfahrensrügen sind nicht rechtzeitig erhoben und deshalb unzulässig.
Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt - entgegen der Meinung der Revision - kein Verfahrenshindernis. Die Auslieferungsbewilligung erstreckte sich auch auf die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Straftaten. Die luxemburgische Regierung hat am 3. Juni 1977 die Auslieferung des Angeklagten genehmigt. Das Schreiben des luxemburgischen Generalstaatsanwalts vom 9. Juni 1977, das diese Genehmigung mitteilt, nimmt ausdrücklich auf den Haftbefehl vom 23. Mai 1977 Bezug; dieser stützte sich auch auf die Straftaten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Nach der Note des luxemburgischen Außenministeriums vom 30. Juni 1977 wurde die Auslieferung "ohne weiteres bewilligt". Welche Vorstellungen der Angeklagte über den Umfang des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens hatte, als er am 13. Mai 1977 auf die diplomatischen und gerichtlichen Formalitäten des Auslieferungsverfahrens verzichtete, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
2. Die Revision hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen die
Schuldsprüche wegen Betrugs und versuchten Betrugs nicht.
a) Das Landgericht stützt die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs im wesentlichen darauf, der Angeklagte habe in einem Prospekt, mit dem drei Aktionäre oder Darlehensgeber für das in Tunesien gelegene Hotel "Cap Gammarth" geworben wurden, falsche Angaben über ein dort vorgesehenes "staatlich lizensiertes internationales Spielkasino" gemacht. Dabei habe er verschwiegen, daß das Spielkasino zu diesem Zeitpunkt nicht eröffnet war und daß "um eine Erteilung der Spielbankkonzession im höchsten Grade gebangt werden" mußte (UA S. 7). Der Angeklagte habe auf "Wiederausübung der Konzession" klagen müssen und diesen Prozeß bereits in zwei Instanzen verloren gehabt (UA S. 5). Er sei sich auch darüber im klaren gewesen, daß die Spielbankkonzession der eigentliche Anreiz und das notwendige Fundament des Unternehmens war, und habe bewußt wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, die Spielbank sei schon in Betrieb oder ihre Eröffnung stehe unmittelbar bevor (UA S. 36, 37). Auf der anderen Seite unterstellt das Landgericht zugunsten des Angeklagten als wahr, die Regierung in Tunis habe die Wiedereröffnung des Spielkasinos davon abhängig gemacht, daß der Angeklagte Devisen ins Land bringe. Sie habe dem Angeklagten zugesagt, auf die Steuerschulden (aus dem früheren Betrieb der Spielbank - UA S. 4) insgesamt zunächst zu verzichten, falls das Objekt "Cap Gammarth", insbesondere die Spielbank wieder in Betrieb genommen werde (UA Ss. 16, 17).
Geht man davon aus, dann konnte der Angeklagte die Spielbank jederzeit wieder in Betrieb nehmen, wenn ausländische Geldgeber ausreichende Mittel zur Verfügung
za
stellen würden. Dem vom Angeklagten geführten Prozeß auf "Wiederausübung der (staatlichen) Konzession" kam dann keine besondere Bedeutung mehr zu. Hing die Wiedererteilung der Spielbankkonzession aber nicht vom Ausgang des genannten Prozesses ab, wenn der Angeklagte für sein Vorhaben ausländisches Kapital beschaffen konnte, so wird der Wahrheitsgehalt seiner Werbung mit Hinweis auf das "staatlich lizensierte internationale Spielkasino" im wesentlichen davon bestimmt, ob dieses ausländische Kapital zur Verfügung stand.
Nach den weiteren Feststellungen und Wahrunterstellungen konnte der Angeklagte aber damit rechnen, daß die für die Fortführung des Hotels und des Spielkasinos erforderlichen ausländischen Gelder ohne weiteres eingehen würden. Das gesamte Objekt "Cap Gammarth" hatte in den Jahren 1972/73 einen Verkehrswert von etwa 10 Millionen DM. Allein der Grundstückswert ist inzwischen auf etwa 50 Millionen DM gestiegen (UA S. 17).
Der vom Angeklagten mit dem Vertrieb von Aktien und Schuldscheinen in der Bundesrepublik Deutschland betraute Unternehmensberater "garantierte" ihm den Verkauf von Aktien und Darlehen im Werte von mindestens 10 Millionen DM" (UA S. 6, 8, 15). Er behauptete z.B., ein holländischer Anleger habe fest zugesagt, für 9,5 Millionen DM Aktien und Darlehen zu zeichnen (UA S. 12).
Nach allem kann die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs schon aus diesen Gründen nicht bestehen bleiben. Die Frage, ob die Darlehen in zwei Fällen nicht unabhängig von den Prospektangaben hingegeben wurden, kann deshalb hier offen bleiben.
b) Auch die Verurteilungen wegen versuchten Betrugs halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Dem Angeklagten wird angelastet, er habe im Namen seiner nahezu vermögenslosen Firmen GB und JB versprochen, in die Firmen As KG und Ak KG einzutreten und jeweils als Gegenleistung die anstehenden Verbindlichkeiten zu übernehmen. Einmal im Besitz der Firmenvermögen oder nach Abschluß der wichtigsten Verträge habe er die Erfüllung seiner Verpflichtungen so lange hinausschieben wollen, bis er die Finanzierung sichergestellt hatte. Deshalb habe er nach Vertragsschluß durch "Mängeleinwände" Zeit gewinnen und gegebenenfalls auch Minderung erreichen wollen. Obgleich er nur Makler unbekannter Interessenten gewesen sei, der für jedes einzelne Projekt eine Genehmigung einholen mußte, habe er im Namen seiner Firmen verbindliche vertragliche Verpflichtungen abgegeben und Garantieerklärungen ausgestellt. Dabei habe er nicht einmal gewußt, ob das jeweilige Projekt bei den unbekannten maßgeblichen Hintermännern Beifall finden werde. So habe er versucht, die Vermögenswerte der jeweiligen Firmen in die Hand zu bekommen, was ihm bei Offenlegung der wahren Verhältnisse nicht gelungen wäre (UA S. 20).
Die Annahme, der Angeklagte habe seine Geschäftspartner in betrügerischer Absicht schädigen wollen, wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Sie lassen insbesondere nicht erkennen, daß der Angeklagte vertragliche Vereinbarungen getroffen oder angestrebt habe, nach denen er Vermögenswerte der Firmen Arera und Akerberg erlangen konnte, ohne Zug um Zug die von ihm versprochenen Gegenleistungen zu erbringen.
Die insoweit schon unzureichenden Feststellungen sind zudem noch widersprüchlich;
GE
So ist die Annahme, der Angeklagte habe im Namen seiner nahezu vermögenslosen Firmen GB und JEEB die Übernahme von Verbindlichkeiten zugesagt und seine Vertragspartner dadurch über den Wert der versprochenen Gegenleistung getäuscht, nicht zu vereinbaren mit Feststellungen, nach denen
die JAFU auf Grund ihrer Gesellschaftsstruktur und Statuten generell in der Lage war, Projekte wie Au und Aka zu sanieren (UA S. 30);
der Angeklagte in der fraglichen Zeit erfolgreich als internationaler Finanzmakler tätig war,
über hinreichende Finanzierungsmöglichkeiten verfügte und andere rechtlich unbedenkliche Projekte mit größerem Finanzbedarf finanzierte (UA S. 33/34).
Widersprüchlich sind auch die Ausführungen, mit denen das Landgericht belegen will, der Angeklagte habe zunächst die Firmenvermögen erlangen und dann durch (unberechtigte) "Mängeleinwände" die Erfüllung seiner Verpflichtungen hinausschieben wollen.
So stellt das Landgericht einerseits fest,
im Falle Arera sei zu befürchten gewesen, daß der Angeklagte mit seinen Vertragsleistungen in Verzug gerate. Er habe für den 28. Februar 1977 versprochene Leistungen nicht erbracht, weshalb seine Vertragspartner am 1. März 1977 vom Vertrag zurückgetreten seien. Die von ihm versprochene Finanzierung sei deswegen gescheitert, weil der Angeklagte keine Bilanz der Vertriebsgesellschaft vorlegen konnte;
im Falle Ak. habe er der Zeugin Ak» Vertragsverletzungen vorgeworfen. Sie sei dann vom Vertrag zurückgetreten (UA S. 30).
Andererseits führt das Urteil aus,
der Angeklagte habe die Verträge rückgängig gemacht, weil ihn seine Vertragspartner über den wahren Wert der zu übernehmenden Firmen getäuscht hätten.
Die Eheleute Aw hätten auch die Erstellung
der (für die Finanzierung notwendigen) Bilanz hinausgezögert und den Rücktritt vom Vertrag erklärt, um ohne Zahlung einer Vertragsstrafe von diesem loszukommen (UA S. 24);
im Falle Akerberg habe die Inhaberin der Firma ihm gegenüber (wahrheitswidrig) betont, ihre Firma sei "nur momentan in Schwierigkeiten geraten". Tatsächlich habe sie aber alle Wertgegenstände und erhebliches Barvermögen auf ihren Ehemann übertragen gehabt. Der "good will" der Firma sei so gut wie verloren gewesen. Der Sequester habe nach Prüfung der Unterlagen erklärt, die Eröffnung des Konkursverfahrens werde voraussichtlich mangels Masse abgelehnt.
Diese Feststellungen und Wahrunterstellungen stehen der Annahme, der Angeklagte habe nach Erlangung der Vermögenswerte der genannten Firmen durch (unberechtigte) "Mängeleinwände" Zeit gewinnen wollen, entgegen. Sie sind nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil - wie das Landgericht ausführt - auch ein Betrüger betrogen werden kann (UA S. 41). Da der Angeklagte in der fraglichen Zeit - wie das Landgericht als wahr unterstellt - andere rechtlich unbedenkliche Projekte mit sogar
dl
größerem Finanzbedarf finanziert hatte, liegt zudem die Möglichkeit nahe, daß die Durchführung der Verträge in den vorliegenden Fällen nicht daran scheiterte, daß
der Angeklagte in betrügerischer Absicht Leistungen versprochen hatte, die er nicht erbringen konnte
oder nicht erbringen wollte, sondern daran, daß seine Vertragspartner sich nicht vertragsgerecht verhalten haben. Auch dies hätte das Landgericht erörtern müssen.
Mösl Müller Meyer
Maier Theune