Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 02.03.1982 – 1 StR 866/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 866/81 URTEIL
iR
in der Strafsache
gegen
1. den Kellner Otto L uB aus AB. sort geboren m EEE 1952, zur Zeit in Haft,
2. den Kellner Gerald M HE zus Neun - © GE geboren am EEE 955 ir re,
wegen Vergewaltigung u.a.
AL
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt WEM in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EM pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ED :u: EEE fir den Angeklagten
LU, Rechtsanwalt EB :u:s CGEEEEEEER fir den Angeklagten
ME 215 Verteidiger,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. August 1981
hinsichtlich des Angeklagten Li im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall III und die Gesamtstrafe,
hinsichtlich des Angeklagten Mg in Strafausspruch
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Jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
53. Die weitergehende - die Verurteilung des Angeklagten Li betreffende - Revision
der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Lg wegen zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen eines weiteren Vergehens der Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, den Angeklagten MB wegen eines Verbrechens der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf die Tat vom 17./18. Januar 1981 (Fall III) beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es den insoweit allein angegriffenen Schuldspruch gegen den Angeklagten IQ vetrifft, führt aber zur Aufhebung der wegen der Tat vom 17./18. Januar 1981 verhängten Strafen.
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I. 1. Die gegenüber der Verurteilung des Angeklagten LP erhobene Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, das Landgericht habe versäumt aufzuklären, ob der Angeklagte Lg von Anfang an Geschlechtsverkehr der Zeugin DB sowohl mit ihm als auch mit dem Angeklagten | erzwingen wollte, ist nicht in zulässiger Weise erhoben, weil die Beschwerdeführerin nicht mitteilt, welcher Beweismittel sich das Landgericht bei der vermißten Aufklärung hätte bedienen sollen (vgl. BGHSt 2, 168, 169).
2. Soweit die Staatsanwaltschaft den Schuldspruch gegen den Angeklagten Li in sachlich-rechtlicher Hinsicht mit der Begründung angreift, das Landgericht
habe zu Unrecht zwischen den beiden Vergewaltigungen Tateinheit angenommen, muß die Beanstandung gleichfalls erfolglos bleiben.
Die Strafkammer hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung dazu festgestellt, der Angeklagte Lg habe alle sexuellen Handlungen unter Ausnutzung der zum Tatbeginn vorgenommenen und im Verlauf des Geschehens erneuerten Gewaltanwendung ausgeführt (UA S. 40). Zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs auch durch Mg habe er sich entschlossen, um seine einmal entfachte sexuelle Begierde weiter auszuagieren (UA S. 15). Wenn damit auch offen bleibt, ob Liehr von vornherein beabsichtigte, auch Mg in das Tatgeschehen einzubeziehen, so werden doch die beiden Teilakte der Tat durch die fortdauernde Gewaltauswirkung als Teil der tatbestandlichen Aus-
did
führungshandlungen und die andauernde geschlechtliche Erregung des Angeklagten Li verbunden (vgl. BCH, Urteil vom 12. August 1954 - 1 StR 387/54).
II. Dagegen dringt die Revision der Staatsanwaltschaft durch, soweit sie sich gegen die Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung zu Gunsten der Angeklagten Li
und MB wendet.
Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen läßt. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände erforderlich (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGH GA 1976, 303, 304). Dabei kann eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge alkoholischer Beeinflussung allein Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falles sein (BGHSt 16, 360, 362; BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - mitgeteilt bei Holtz MDR 1980, 104).
Das Landgericht ist von diesen Grundsätzen ausgegangen, hat jedoch im Rahmen seiner Würdigung jeweils nur zu Gunsten der beiden Angeklagten sprechende Unstände - insbesondere das vorausgegangene Verhalten der Geschädigten und die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit infolge Alkoholgenusses - angeführt.
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1. Demgegenüber sind jedoch vor allem hinsichtlich des Angeklagten Li in Rahmen der Sachverhaltsdarstellung zahlreiche Umstände festgestellt, die seine Tat in einem ungünstigeren Licht erscheinen lassen. Er hat nicht nur selbst die Geschädigte vergewaltigt und mit ihr gewaltsam den Mundverkehr ausgeübt, sondern ihr weiter Geschlechtsverkehr und sexuelle Handlungen mit Mb abgenötigt. Lg hat die Frau auch massiv mißhandelt, indem er ihr Fußtritte versetzte und mit einem Büstenhalter auf sie einschlug (UA S. 16); ferner zwang er während der sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Tat die Zeugin, die schließlich total verängstigt war (UA S. 17), auf allen Vieren durch das Zimmer zu kriechen und an Schmutzwäsche zu riechen (UA S. 16). Auf alle diese Umstände, die auch im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung nur sehr knapp angesprochen werden (UA S. 46), geht das Landgericht bei seiner Erörterung, ob jeweils ein minder schwerer Fall anzunehmen sei, nicht ein; auch wird nicht festgestellt, daß die die Tatausführung kennzeichnenden Umstände gerade Folge der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten waren (vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 401). Damit kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer die von ihr festgestellten erschwerenden Umstände nicht umfassend in ihre Abwägung einbezogen hat; daß allein erheblich verminderte Schuldfähigkeit Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falles sein kann, entbindet nicht von einer umfassenden Prüfung und Erörterung. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten LBkann daher hinsichtlich der wegen der Tat vom 17./18. Januar 1981 verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe keinen Bestand haben.
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2. Hinsichtlich des Angeklagten MV ser sich weitgehend passiv verhalten und selbst keine Gewalt ausgeübt hat (UA S. 16 - 18), liegen demgegenüber zwar nur weniger gewichtige Erschwerungsgründe vor. Doch war auch ihm nicht entgangen, daß Gisela BB von Ih nassiv mißnandelt worden war und daß sie vor Schmerzen geschrien hatte (UA S. 16). Auch während des von MB ausgeübten Geschlechtsverkehrs schlug Lg auf die nun total verängstigte Frau ein (UA S. 17), die neben dem kurzzeitig dauernden Geschlechtsverkehr auch das Glied des Angeklagten Mg in den Mund nehmen und an seinem After lecken mußte. Auch hinsichtlich des Angeklagten Mb kann daher nicht sicher ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei einer umfassenden Prüfung der dafür und dagegen sprechenden Umstände zur Verneinung minder schwerer Fälle der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung gekommen wäre. Daher ist auch die gegen MB verhängte Strafe aufzuheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pikart Herdegen Maul Schikora Foth