Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 18.02.1982 – 2 StR 12/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BI
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 12/82 BESCHLUSS nf-2.8L
in der Strafsache
gegen
Manfred‘ R Er „cus Lei, geboren am EEE 1942 in DEHEEEEEENE>, |
wegen Vergewaltigung u.a.
BI
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 4. August 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Auf die Verfahrensbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift. Das Landgericht führt im Rahmen der Beweiswürdigung aus, die Einlassung des Angeklagten sei bereits in sich unschlüssig, der Angeklagte habe selbst keine Erklärung abgeben können, aus welchem Grund die nach seiner Darstellung als Prostituierte aufgetretene Zeugin EB mit ihm für lediglich 50 DM zweimal in völlig unbekleidetem Zustand sowie ohne Präservativschutz geschlechtlich verkehrt und ihm zudem "Mund- und Handverkehr bewilligt" habe; die Einstufung als einer völlig unüblich bevorzugten Behandlung träfe auch dann zu, wenn unterstellt werde, es habe sich damals
nicht um eine professionelle, sondern um eine Amateurprostituierte gehandelt (S. 8 UA). Eine Begründung, warum das hier ebenfalls zu gelten hat, enthält das Urteil nicht. Sie liegt auch keineswegs auf der Hand. Es ist daher nicht auszuschließen, daß das Urteil auf einem Denkfehler beruht. Da es schon aus diesem Grund aufgehoben werden muß, kann offenbleiben, ob die Beweiswürdigung durch den Untersuchungsbefund der Universitätsfrauenklinik insoweit beeinflußt worden ist, als es in ihm heißt, der positive Spermiennachweis (in der Vagina) sei als deutlicher Hinweis dafür zu werten, daß eine Vergewaltigung stattgefunden habe (S. 6 UA). Wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, verstößt diese Folgerung gegen die Denkgesetze. Das Vorhandensein von Spermien läßt lediglich darauf schließen, daß ein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat.
Mösl Müller Meyer Maier Niemöller