Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 17.02.1982 – 2 StR 502/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
B104
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 520/8% URTEIL LEE
in der Strafsache
gegen
den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Robert
C EEE aus Bee, geboren am EEE 1945 in 7
wegen fahrlässiger Tötung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE» aus FesiEEEREE> GEREEEEEEn als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte Em» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Februar 1981, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Nach den Feststellungen wurde am 20. August 1979 die an einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formen-
kreis leidende Frau Trimborn nach einem Selbstmordversuch in die von dem Angeklagten als Stationsarzt betreute geschlossene Abteilung - eine Aufnahmestation für akut psychisch kranke Frauen - der Rheinischen Landesklinik Düren eingeliefert. Die Frau war weiterhin stark suicidgefährdet. Sie entfernte sich am 22. August 1979 gegen 13.45 Uhr aus dem Speisesaal und strangulierte sich in einer Toilette,
Die Strafkammer ist der Ansicht, daß der Angeklagte es als behandelnder Arzt pflichtwidrig unterlassen habe, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß Frau TEE» keine Möglichkeit zum Selbstmord habe, Sie hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkammer wirft dem Angeklagten nicht vor, bei der therapeutischen oder medikamentösen Behandlung seine Pflicht als behandelnder Arzt verletzt zu haben; er hat mit der Patientin die notwendigen Gespräche geführt, um sich über ihren Zustand Klarheit zu verschaffen, und hat ihr die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlichen Medikamente verordnet. Die Kammer sieht jedoch eine Pflichtverletzung darin, daß er, nachdem die Patientin am 22. August 1979 kurz nach 9 Uhr einen weiteren Selbstmordversuch unternommen hatte, bei dem sie nur durch das schnelle Eingreifen des Pflegers Greve hatte gerettet werden können, das Personal seiner Abteilung nicht angewiesen hat, auf Frau Ten "besonders aufzupassen und sie nicht aus den Augen zu lassen" (UA S. 27). Er habe diese Anordnung in Kenntnis der akuten Selbstmordgefahr unterlassen, weil er darauf vertraut habe, es werde zu keinem neuen und dann erfolgreichen Versuch dieser Art kommen (UA S. 16, 17, 18).
UL B 7
Mit diesen Feststellungen und dem daraus von der Strafkamner hergeleiteten Vorwurf der bewußten Fahrlässigkeit sind indessen andere, sich auf das Geschehen am Vormittag des 22. August 1979 beziehende Urteilsfeststellungen nicht ohne weiteres vereinbar:
Der Angeklagte hatte nach dem Selbstmordversuch kurz nach 9 Uhr die Patientin nit in sein Arztzimmer genommen und mit ihr ein 45minütiges psychotherapeutisches Fachgespräch geführt, das dem Abbau der Suicidalität dienen sollte und in dessen Verlauf "die bewußtseinsklare, allseits orientierte und anfangs unruhige Patientin ruhiger wurde", Sie äußerte, Kontakt zu ihrem zu Hause lebenden 31jährigen Sohn haben zu wollen. Der Angeklagte rief daraufhin in ihrem Beisein ihren Sohn an und vereinbarte mit ihm, daß er an Nachmittag seine Mutter besuchen und - auf Wunsch der Patientin - ihr Bohnenkaffee und Zigaretten mitbringen werde. Nachdem der Angeklagte die Patientin aus seinem Zimmer begleitet hatte, äußerte er zu der Pflegerin Ce, "er glaube nicht, daß Frau Te» noch einmal einen Suicidversuch unternehmet, Beiläufig fügte er hinzu "Ihr könnt sie ja weiter ins Auge fassen",
Diese Bemerkungen deuten darauf hin, daß der Angeklagte nach seinem eingehenden Gespräch mit Rücksicht auf das Gesamtverhalten seiner Patientin und wegen des von ihr gewünschten bevorstehenden Besuchs des Sohnes die Gefahr eines unmittelbar drohenden Selbstmordversuchs gerade nicht für bestehend erachtete, War dies aber der Fall, so kann er dadurch, daß er gegenüber einer geschulten Pflegerin die erwähnte Äußerung machte, die Pflichten erfüllt haben, die ihm als behandelndem Arzt oblagen, der überdies noch weitere 26, zum Teil ebenfalls suicidgefährdete Frauen zu betreuen hatte. Er war
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dann nicht verpflichtet, weitergehende Anordnungen zu treffen, die er auf Grund seiner durch vorausgegangene sorgfältige Behandlung Sewonnenen ärztlichen Überzeugung Jedenfalls im ge ebenen Zeitpunkt nicht für erforderlich hielt. Daß Selbstmordversuche geistig kranker Menschen in Kliniken der vorliegenden Art ohnehin nicht völlig vermieden werden können, haben Sachverständige in der Hauptverhandlung bestätigt (ua s. 29).
Mit Rücksicht auf die Bedeutung, die unter diesen Unständen der Äußerung des Angeklagten, er glaube nicht an
Mösl Müller Meyer
Maier Niemöller