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BGH Beschluss vom 10.02.1982 – 2 StR 698/81

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 698/81 BESCHLUSS

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in der Strafsache gegen den Elektroanlageninstallateur Hans Jürgen S iu

geborener ZB aus Do, geboren am > 1955 in WEB, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Diebstahls im besonders schweren Fall u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 1982 gemäß § 349 Abs, 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen von 27. Jü= li 1981

a) in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren insoweit - unter Auferlegung der ausscheidbaren Kosten und der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse - eingestellt;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

II. Im Umfang der die Gesamtstrafe betreffenden Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

III. Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe;

Die Strafkammer hat den Angeklagten des räuberischen Diebstahls, des Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, des Diebstahls in fünfzehn Fällen, des versuchten Diebstahls und des Betrugs in Tateinheit nit Urkundenfälschung in zwei Fällen schuldig gesprochen und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem rechtskräftigen Urteil zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt,

Hiergegen hat der Angeklagte unbeschränkt Revision eingelegt. In der durch seinen Verteidiger eingereichten Revisionsbegründungsschrift begehrt der Angeklagte mit der Sachrüge (ausschließlich) die Aufhebung des Urteils in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe und insoweit Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung, hinsichtlich der in den Urteilsgründen unter II 19 und 20 aufgeführten beiden Diebstähle die Beurteilung als nur eine fortgesetzte Tat sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

I. Eine Beschränkung der Revision auf die in der Rechtfertigungsschrift allein angesprochenen Verfahrensgegenstände ist nicht eingetreten, da der (Pflicht-) Verteidiger (Bd. IV Bl. 821 R) keine entsprechende Vollmacht hat. Jedoch ist die Revision insoweit, als eine Begründung fehlt, unzulässig.

II. 1. Mit Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Verurteilung wegen der drei Diebstähle und des Diebstahlsversuchs in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe. Sie sind in der Zeit bis zum 18. Juni 1974 begangen worden (UA S. 10 bis 14). Hinsichtlich dieser Taten ist die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung nach dem 18. Juni 1979 vorgenommen worden (Bd. I Bl. 138, 139) und somit Verfolgungsver-Jährung eingetreten.

2. Dagegen ist den Urteilsgründen nichts dafür zu entnehmen, daß der Angeklagte das von ihm am 23. Dezember 1978 entwendete Fahrrad zur Durchführung des am selben Tag begangenen weiteren Diebstahls verwendet habe. Mit seinem über die Urteilsfeststellungen hinausgehenden Sachvortrag hat der Beschwerdeführer keinen Erfolg.

Die hinsichtlich dieser beiden Taten auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat auch sonst keinen Rechtsfehler aufgedeckt, der die Schuld- oder Einzelstrafaussprüche zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben könnte,

3, Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist aufzuheben, Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zum Wegfall von vier Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von zwei Jahren, achtzehn Monaten, acht Monaten und sechs Monaten. Ob dies dem Tatrichter Anlaß zu einer Herabsetzung der Gesamtstrafe geben würde, kann der Senat - auch bei Berücksichtigung der für die Gesamtstrafenbildung heranzuziehenden Einsatzfreiheitsstrafe von vier Jahren und der zahlreichen weiteren Einzelstrafen - nicht von sich aus beurteilen,

Mösi Müller Maier

Theune Niemöller