Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 09.02.1982 – 1 StR 849/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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in der Strafsache

gegen

den Elektromonteur Enver T eammmmmm zus Still geboren am 1945 in FAN (Türkei), zur Zeit

in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsaner, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. GHEMEEEHEEEEE zus VOR als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21. September

1981 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

- 3 =

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, das sichergestellte Heroin eingezogen worden. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerde:

a) Der Angeklagte beanstandet, daß die Strafkammer zwei Beweisamträge, in denen er vorbrachte, er sei in der Rauschgiftbekämpfung tätig gewesen und habe bis 1979 der Polizei Informationen geliefert, die auch zu Festnahmen führten, mit der Begründung abgelehnt hat, "die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung". Dieser Begründung fügte das Tatgericht im einen Falle hinzu, es könne "dahinstehen, ob der Angeklagte bis zum Jahre 1979 der deutschen Polizei bei der Aufklärung von Rauschgiftgeschäften durch Informationen behilflich war", im anderen Falle ließ es ihr - offensichtlich deshalb, weil die genaue Anschrift des benannten Zeugen nicht angegeben war - die Worte folgen: "Abgesehen davon, daß es sich um einen Beweisermittlungsamtrag handelt."

b) Die Ablehnungsbeschlüsse sind unzulänglich begründet worden.

Sie können nach ihrem Wortlaut und nach der Vorschrift, auf die sie Bezug nehmen ("§ 244 Abs. 28. 2 StPO" - gemeint ist offensichtlich § 244 Abs. 38. 2 StPO), nicht die Deutung erfahren, daß die Strafkamner

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der Ansicht war, die Beweisthemen beträfen Umstände, die außerhalb jeder Beziehung zum Gegenstand der Urteilsfindung stehen, weshalb die Beweiserhebung unzulässig sei (vgl. RGSt 65, 304, 305 = JW 1932, 58 Nr. 18 mit Anm. von Alsberg; BGHSt 17, 28, 30; 25, 207, 208). Wenn jedoch, wovon auszugehen ist, das Tatgericht angenommen hat, daß zwar die Beweisamträge "zur Sache gehören" (vgl. BGHSt 17, 28, 30), deß aber die Beweistatsachen bedeutungslos sind, mußte es in den Ablehnungsbeschlüssen darlegen, weshalb es die Beweisbehauptungen für unerheblich ensah, ob aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35, 36; BGH, Urt. vom 10. März 1970 - 5 StR 61/70 - bei Dallinger MDR 1970, 560; BGH, Beschl. vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 557/80 - bei Holtz MDR 1981, 101). Nach den Urteilsgründen (UA S. 13 bis 17)

ist es offensichtlich, daß den Ablehnungsbeschlüssen tatsächliche Erwägungen zugrunde liegen. Die Strafkammer hätte infolgedessen angeben müssen,

daß und weshalb eine Bestätigung der Beweistatsachen (ein Gelingen der Beweise) keinen Einfluß auf die Überzeugung des Gerichts gewinnen kann (BGHSt 2, 284, 286; BGH NW 1953, 35, 36). Die Gründe dafür, daß eine Beweistatsache die Bedeutung eines für den Antragsteller günstigen Beweisanzeichens nicht zu erlangen vermag, sind von sehr unterschiedlicher Art, Erst ihre Konkretisierung und Mitteilung ermöglicht'es ihm, die Verfahrenslage so, wie sie durch die Ablehnung der Beweiserhebung gestaltet worden ist, in vollem Umfange

zu berücksichtigen und ihr Rechnung tragende Anträge

-5.

zu stellen (BGHSt aa0; BGH NJW aaO; RG JW 1929, 1046 Nr, 54 mit Anm, von Alsberg). Deshalb kann der Mangel unzulänglicher Begründung nicht dadurch geheilt werden, daß im Urteil die Begründung nachgeholt, ergänzt oder geändert wird (BGHSt 29, 149, 152; RG JW aa0; RG HRR 1938, 1381; 1939, 216). ;

c) Was die Strafkammer der nach ihrer Auffassung tragenden Ablehnungsbegründung hinzugefügt hat, behebt den von der Revision gerügten Mangel nicht. Im'einen Falle wird das schon Gesagte (Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache) lediglich noch einmal zum Ausäruck gebracht. Im anderen Falle kann die Hilfserwägung, es handele sich um einen Beweisermittlungsentrag, die erforderliche Begründung nicht ersetzen (vgl. BCHSt 30, 131, 142). Diese Hilfserwägung ist im übrigen unzutreffend (vgl. BGH, Urt. vom 4, Juli 1977 - 2 StR 724/76 - bei Holtz MDR 1977, 984: BGH, Urt, vom bh, März 1975 - 1 StR 686/74).

d) Der Begründungsmangel stellt jedoch hier weder den Schuldspruch noch den Strafausspruch in Frage. Zwischen den Feststellungen zum Tatgeschehen und den Beweisbehauptungen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang. Er bestand auch nicht zwischen dem Anklagevorwurf und dem Beweisvorbringen. Das Fehlen eines solchen Zusammenhangs lag für alle Verfahrensbeteiligten klar zutage, Auch ein mittelbarer, die Glaubwürdigkeit des Zeugen Cie in Frage stellender Zusammenhang kann nach den Feststellungen und den für die Strafkammer entscheidenden Glaubwürdigkeitskriterien (vgl. UA S. 13 bis 17) ausgeschlossen werden.

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Sie gestatten dem Senat die Folgerung, daß Beweiserhebung und Gelingen der Beweise mit Sicherheit nicht zu einer anderen Bewertung der Glaubwürdigkeit des Zeugen geführt hätten (zur Zulässigkeit einer solchen Folgerung vgl. RG JW 1923, 125 Nr. u; 1928, 2463 Nr. 26 mit Anm. von Alsberg; BGH NW 1953, 35, 36).

e) Daß der Strafsusspruch auf dem Begründungsmangel nicht beruht, folgt aus der Erwägung der Strafkammer, ein Tätigwerden des Angeklagten als polizeilicher Informant könne dahinstehen; es vermöchte ihn nicht zu entlasten (UA S, 18). Diese Erwägung ist nicht rechtsfehlerhaft. Der Unrechtsund Schuldgehalt des Handeltreibens des Angeklagten mit Betäubungsmitteln wird nicht geringer, wenn er polizeilicher Informant war, Eher liegt der gegenteilige Schluß nahe. Ob die Betätigung als Infor mant als positiv zu Buche schlagende Tatsache aus dem Vorleben des Angeklagten Berücksichtigung zu finden hatte, war von der Strafkammer nach ihren Ermessen zu entscheiden, Ein Ermessensfehler ist nicht zu ersehen,

2, Die Sachbeschwerde ist offensichtlich ünbegründet. \ Pikart Herdegen U

Schikora Foth |