Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 03.02.1982 – 2 StR 624/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Aa BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 624/81 URTEIL 129%
in der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Gurdip Singh M GEB sus
DOEEEEEEEED--SCHEEEEHEEEEEED, geboren am EEE 1930 in NEREEEEER (Indien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
ÄS
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. GEMEEEENEEEERD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt > aus Frankfurt am MED als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Darmstadt
vom 18. Mai 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-3- ad
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 35.000 DM angeordnet. Der Angeklagte hat seine hiergegen gerichtete, auf den Strafausspruch beschränkte Revision auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Strafkammer hat auf UA S. 9 ausgeführt:
"Straferschwerend mußte sich auswirken, daß der Angeklagte selbst nicht drogenabhängig ist und das Heroin lediglich aus dem bedenkenlosen Bestreben, sich ohne größeren Arbeitseinsatz erhebliche Verdienstmöglichkeiten zu verschaffen, veräußert hat."
Diese Erwägungen lassen besorgen, daß das Gericht nicht nur die - an zwei weiteren Stellen näher dargelegte - Bedenkenlosigkeit, sondern zusätzlich das bereits zum Tatbestand des Handeltreibens gehörende Gewinnstreben
und möglicherweise darüber hinaus den Umstand, daß der Angeklagte nicht von Sucht getrieben war, somit das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes, zur Strafschärfung herangezogen hat. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. Mösl, NStZ 1981, 131, 133, 134 m.Nachw.).
Mösl Meyer Maier
Theune Gollwitzer