Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 07.01.1982 – 4 StR 680/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
; StR 680/81 BESCHLUSS AP
in der Strafsache
gegen
den Versicherungsangestellten Peter v m
aus ME, Zeoren cr EEE 1955 in FE,
zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags u.a.
188)
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Mainz vom 11. August 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der Maßregelausspruch und die Einziehungsanordnung bleiben aufrechterhalten.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit im Verkehr und mit Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von vier Jahren entzogen sowie seinen Führerschein und eine am 26. November 1980 erteilte Ausnahmegenehmigung eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Sschuldspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das hat der
Generalbundesanwalt in seinem dem Angeklagten bekanntgemachten Antragsschreiben vom 14. Dezember 1981 zutreffend
dargelegt.
Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Auch diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht verletzt. Der Angeklagte erlitt in seinem ersten Lebensjahr eine Hirnhautentzündung (Meningitis), die einen zehnwöchigen Krankenhausaufenthalt erforderlich machte (vgl. insbesondere Beiakte 6 Js 9214/78 jug. - 18 Ds StA Mainz Bl. 34 R). Der Sachverständige Prof. Dr. CE nat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, die psychiatrisch-psychologische Txploretion lasse "an eine frühkindliche Hirnschädigung denken"; er hielt es auch für möglich, daß die Alkoholwirkung durch eine "vorbestehende hirnorganische Läsion" akzentuiert worden sei (Bd. II Bl. 234, 243 d.A.). Bei ihrer psychologischen Zusatzbegutäachtung erachtete die Diplom-Psychologin SGB "eine - vermutlich frühkindliche hirnorganirche Beteiligung als wahrscheinlich" (Bd. II Bl. 254 d.A.). Prof. Dr. CM wies in seinem schriftlichen Gutachten ausdrücklich darauf hin, daf es der Hauptverhandlung
vorbehalten hleiben müsse, zu erfahren, ob eine frühkindliche Hirnschädigung tatsächlich vorliege. Die Strafkammer war daher gedrängt, der Frage nachzugehen, ob die festgestellte Hirnhautentzündung zu einem Hirnschaden geführt hatte und ob und inwieweit sich eine solche Erkrankung
auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt hat.
Ob sie dieser Aufklärungspflicht nachgekommen ist, läßt
sich dem Urteil nicht entnehmen. Der einzige Satz in den Urteilsgründen, (auch) die frühkindlich erlittene Hirnhautentzündung habe nach den überzeugenden Ausführungen des Sach-
verstündigen (Prof. Dr. CE) Kkcineriei Auswirkungen
auf die Finsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bewirkt (UA 28), ist bei der zegebenen Sachlage jedenfalls keine ausreichende Begründuns, die den Revisionsgericht
die sachlichrechtliche Nachprüfung gestattet, ob die Strafzäumer bei ihrer Entscheidung von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Insoweit wie auch zum Revisionsvorbringen im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen. Unberührt bleiben die Einziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehungsanordnung.
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