Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 05.01.1982 – 5 StR 722/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
a —
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Jörg 5 EB , ohne festen Wohnsitz,
geboren am 1959 in Dem, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
Der
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5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 5.Januar 1982, an der teilgenommen haben:
für
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (B
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt me aus GEEEEEB
als Verteidiger,
Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Jörg SGB zegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 21.Mai 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren des Landgerichts beanstandet und Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rüge, der Angeklagte sei durch einen Beschluß des Präsidiums des Landgerichts seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, ist offensichtlich unbegründet.
2. Die Urteilsfeststellungen weisen das Mordmerkmal Heinmtücke im Gegensatz zu der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei aus. Der Angeklagte ließ die beleidigenden Äußerungen seines Vaters "über sich ergehen, ohne eine emotionale Reaktion zu zeigen", Er reagierte wie früher bei ähnlichen Anlässen "nicht anders als sonst" und zeigte auch jetzt "keinerlei Anzeichen von Feindseligkeit" gegenüber seinem Vater. Das spätere Tatopfer rechnete deshalb auch an diesem Morgen nicht damit, daß ihm von dem Angeklagten "irgendwelche Feindseligkeit drohte", Nachdem der Angeklagte sich mit "gute Nacht" verabschiedet hatte, setzte Peter Seidel das Gespräch mit seiner Ehefrau fort (UA S.12,13,22).
Zur subjektiven Tatseite ist das Schwurgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit für die hilflose Lage seines Vaters bewußt erfaßt und zu seinen Gunsten ausgenutzt hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979,455 = GA 1979,337,338). Trotz nicht ausschließbarer Verminderung seiner Schuldfähigkeit infolge vorangegangenen Heroin- und Alkoholgenusses "erkannte der Angeklagte, daß sein Vater sich keines Angriffs von seiner Seite versah", Der stark angetrunkene Vater konnte sich,
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wie der Angeklagte "es vorausgesehen und gewünscht hatte" gegenüber dem sofort begonnenen Schießen sich weder verteidigen noch fliehen (U. S.13). Auch das wußte der Angeklagte, als er die Pistole holte und aus sicherer Entfernung auf seinen Vater schoß,
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft, hierbei ist ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, auch bei der Strafzumessung, nicht hervorgetreten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel