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BGH Urteil vom 15.12.1981 – 1 StR 735/81

1. Strafsenat

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Pd BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 735/81 URTEIL Am

in der Strafsache

gegen

den Taxifahrer Klaus-Heinrich ZW aus meilB,

geboren am EEE 1953 ir re,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

®- 1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Dezember 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. @&D in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt MW bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB aus mE 215 Verteidiger, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

9 yZ

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist, wie die Revision zu Recht aufzeigt, nicht frei von Widersprüchen und Verstößen gegen die Denkgesetze.

Dem Angeklagten liegt zur Last, dem deshalb bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen Manfred voB> 2,5 kg Haschisch zum Preis von 17.500 DM verkauft zu haben. Die dem Umsatz zugrundeliegende Absprache soll am Sonntag,

28. Dezember 1980 in Herzogenaurach-Haundorf, die Übergabe der Ware am 29. Dezember 1980 in Erlangen stattgefunden haben. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Der Zeuge vom» hat den Angeklagten im Sinne der Anklage belastet. Das Landgericht sah sich nicht in der Lage, letzte Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage zu überwinden, weil der Zeitpunkt des angeblichen Zusammentreffens vom 28. Dezember 1980 kontrovers geblieben sei: Der Zeuge VB habe hierfür den Zeitraum zwischen 9 und 11 Uhr angegeben; dagegen habe die vom Angeklagten benannte Zeugin Maria IM bekundet, der Angeklagte sei an diesem Tage schon gegen 9 Uhr, spätestens um 9.30 Uhr zu ihr nach Bräunigshof gekommen; für die Strecke von der Wohnung des Zeugen VB in Haundorf bis zur damaligen Wohnung der Zeugin I in Bräunigshof benötige man ca. 20 bis 30 Autominuten.

Bei der Abwägung und Gegenüberstellung beider Aussagen erscheint schon der Ausgangspunkt des Landgerichts zweifelhaft, der Zeuge VW habe konkludent 9 Uhr als den frühestmöglichen Zeitpunkt der Begegnung mit dem

Angeklagten genannt (UA S. 7); nach dem im Urteil mitgeteilten Inhalt seiner Aussage konnte sich vom» an den Zeitraum nicht mehr genau erinnern (UA S. 4). Dies mag dahinstehen. Auch wenn er erst um 9 Uhr mit dem Angeklagten zusammengetroffen ist, kann dieser schon

um 9.30 Uhr bei der Zeugin Li» gewesen sein: wenn nämlich sein Aufenthalt in Haundorf nur kurz bemessen war und die Fahrt nach Bräunigshof nur die Mindestzeit von 20 Minuten in Anspruch genommen hat. Unter diesen Voraussetzungen würden sich die Angaben beider Zeugen nicht widersprechen. Das Landgericht hat diese Möglichkeit gesehen (UA S. 7/8), jedoch nicht dargelegt, warum es diesen Geschehensablauf für ausgeschlossen gehalten und die Angaben der Zeugen deshalb als unvereinbar angesehen hat. Dieser Mangel fällt insbesondere deshalb ins Gewicht, weil auch der Zeuge FB bekundet hat, er habe den Angeklagten am 28. Dezember 1980 "kurz zu dem Zeugen (VB) kommen sehen" (UA S. 5). Der von ihm angegebene Zeitpunkt, es sei "noch" hell gewesen, bedarf allerdings weiterer Erörterung.

Das gleiche gilt für andere Umstände, die für die Glaubwürdigkeit des Zeugen voii» von Bedeutung sein können, wie die Konstanz seiner Aussage (UA S. 3/4, 7) und das Fehlen eines erkennbaren Motivs für eine Falschaussage. Auffällig erscheint auch, daß der Angeklagte die Alibizeugin L@B erstmals in der Hauptverhandlung benannt hat (UA S. 5) und daß sich diese Zeugin heute noch so genau an den Blick auf die Uhr und die damals abgelesene Zeit erinnern will (UA S. 6). Alle diese Gesichtspunkte werden im Urteil bei der Gegenüberstellung der Zeugenaussagen nicht angesprochen, geschweige denn gewertet. Auch hierin ist ein Rechtsfehler des Urteils zu erkennen.

-5- IT

Da schon die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt, braucht auf die geltendgemachten Verfahrensrügen nicht mehr eingegangen zu werden. Die Staatsanwaltschaft wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die ihr erforderlich scheinenden Anträge zu stellen und die bisher offen gebliebenen Fragen klären zu lassen.

Pikart Herdegen Ulsamer Maul Schikora