Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 17.11.1981 – 5 StR 579/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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E72 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
die kaufmännische Angestellte
Diena RB au: rg, geboren am > 1950 ir gm,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
-2- AS
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.November 1981, an der teilgenommen haben;
für
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus ze
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor v.8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 22.Mai 1981 wird verworfen,
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit der Revision beanstandet die Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
l. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) ist offensichtlich unbegründet.
2. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum. Nachteil der Angeklagten auf. Der Erörterung bedarf nur, ob das Schwurgericht bei der von ihm angenommenen heintückischen Tötung des Opfers ausreichend berücksichtigt hat, daß die Angeklagte die Tat im Zustand einer affektiven Bewußtseinseinengung begangen hat. Der Generalbundesanwalt meint in Übereinstimmung mit der Revision, daß die Urteilsgründe offenlassen, ob das Schwurgericht die Bedeutung der festgestellten Bewußtseinseinengung für die innere Tatseite eines heimtückischen Verhaltens erkannt hat. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. In der Rechtsprechung des Bundes- . gerichtshofs ist allerdings anerkannt, daß dem Täter das für die Erfüllung einer heimtückischen Tötung notwendige Sinnverständnis (BGH NJW 1981,1965,1967 = NStZ 1981, 344,346) fehlt, wenn er infolge einer hochgradigen Erregung oder einer heftigen Gemütsbewegung nicht in der Lage ist, die Vorstellung in sein Bewußtsein aufzunehmen, daß er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt (BGHSt 6,329, 332; 11,139,144; BGH NJW 1978,709; BGH Urteil vom 23.Mai 1978 - 5 StR 664/77). Diese Rechtsprechung hat das Schwurgericht jedoch bei seiner Entscheidung beachtet. In der rechtlichen Würdigung führt es an, daß die Angeklagte die "Arg- und Wehrlosigkeit ihres Opfers auch gesehen und bewußt genutzt" hat und fährt dann fort: "Sie wußte, daß sie ... TB (das Opfer) nicht hätte töten können, wenn er noch wach gewesen wäre" (UA 5.9).
-L-
AB Besonderer Ausführungen zu der Frage, ob die Angeklagte zu dieser Erkenntnis infolge ihrer affektiven Bewußtseinseinengung hätte kommen können, bedurfte es hier nicht. Denn das Schwurgericht spricht bei der von ihm angenommenen verminderten Schuldfähigkeit infolge tiefgreifender Bewußtseinsstörung nur von einem "gewissen Affekt" und schließt mit Sicherheit das Vorliegen eines "hochgradigen Affekts" zur Tatzeit aus (UA S.14).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel