Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 17.11.1981 – 5 StR 547/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 547/81 HE
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Bauschlosser Siegfried J ED aus zei, geboren an (> 1943 in "GENERELLE.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexueller Nötigung
AR
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.November 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster ' Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iD aus 5
als Verteidiger,
Justizamtsinpektor v.(D als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.Mai 1981 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die
Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
3 - PH
Gründe§
Die Revision dringt mit einer in zulässiger Weise erhobenen Aufklärungsrüge durch.
Das Landgericht hält es für möglich, daß der Zeuge Fi aufgrund einer fernmündlichen Rückfrage bei der zuständigen Dezernentin der Staatsanwaltschaft in der Woche nach dem 8.Februar 1981 bereits Kenntnis von dem Vorliegen des ärztlichen Untersuchungsbefundes über den Zustand der Zeugin HB nach dem Vorfall vom 7.Februar 1981 hatte (UA S.18/19). Es ist indessen ungewöhnlich, daß ein Staatsanwalt einer am Verfahren bis dahin nicht beteiligten Privatperson eine derartige Auskunft erteilt, obwohl nicht ersichtlich ist, daß jene daran ein berechtigtes Interesse hat (Nr.185 Abs.5 RiStBV). Dem Gericht hätte sich deshalb aufdrängen müssen, die sachbearbeitende Staatsanwältin hierüber als Zeugin zu vernehmen, ehe es von dieser den Angeklagten belastenden Möglichkeit ausging (§ 244 Abs.2 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel