Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 10.11.1981 – 1 StR 638/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
es BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 638/81 URTEIL hm
in der Strafsache
gegen
Manfred E ED zus PB, geboren am GEBE 19:6 in NEE, zur Zeit in Haft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der der
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1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in Sitzung vom 10. November 1981, an der teil-
genommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Kuhn, Dr. Ulsaner, Dr. Schikora als beisitzende Richter, Staatsanwalt iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter &D als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 15. Mai 1981 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft bemängelt mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Schwurgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte kehrte in der Tatnacht mit dem Taxi von einem Lokalbesuch nach Hause zurück. Hier geriet er mit seiner Mutter in einen Wortwechsel, weil sie nicht bereit war, ihm zur Bezahlung des vor dem Hause wartenden Taxifahrers Geld zu geben. Als die Mutter nach Abfahrt des Taxifahrers weiter Vorhaltungen gegen den Angeklagten erhob, drängte er sie verärgert in Richtung Elternschlafzimmer und versetzte ihr dabei einige kräftige Ohrfeigen oder Faustschläge auf die Ohren. Im Schlafzimmer setzte er die Mißhandlungen bis zum Tode der Mutter fort. Zu Beginn der Tätlichkeiten war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung kam es bei dem Angeklagten zu einem tAufschaukeln der Affekte". Im Höhepunkt der Gewalttätigkeiten war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten möglicherweise ausgeschlossen. Welche der verschiedenen Verletzungshandlungen zum Tode
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führte, konnte nicht festgestellt werden. Das Schwurgericht hielt den Angeklagten einer vorsätzlichen Tötung nicht für überführt, weil ihm
- entgegen dem in der Anklageschrift erhobenen Vorwurf - ein Tatmotiv, insbesondere das Motiv
der Habgier nicht nachgewiesen werden konnte und weil die Tat persönlichkeitsfremd sei. Auch sprächen die mehrfachen Versuche des Angeklagten nach der Tat, Hilfe herbeizurufen und zu leisten, gegen einen Tötungsvorsatz. Falls der Angeklagte doch einen solchen Vorsatz gefaßt haben sollte, so möglicherweise erst zu einem Zeitpunkt, als er sich bereits im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden habe.
1. Die Revision rügt, die Tatsachenfeststellungen der Urteilsgründe seien mangelhaft, weil das Urteil nicht in Abschnitt "II. Festgestellter Sachverhalt" (UA S. 6 ff.), sondern erst in Abschnitt "III. Beweiswürdigung" (UA S. 13 ff.) Ausführungen zur inneren Tatseite enthalte.
Die Rüge geht fehl.
Die schriftlichen Urteilsgründe bilden eine Einheit. Es beeinträchtigt die Bedeutung der getroffenen Feststellungen daher nicht, wenn sie an anderer Stelle als gewöhnlich ihren Platz gefunden haben. Sie sind zu berücksichtigen, wo immer sie niedergeschrieben sind (BGH, Urt. v. 27. April 1976 - 5 StR 481/75, Kleinknecht 35. Aufl., Rdn. 2 zu § 267 StPO).
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2. Die Revision trägt vor, das Schwurgericht habe den Tötungsvorsatz des Angeklagten zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, daß dem Angeklagten eine Tötung aus Habgier nicht nachzuweisen war. Die Nichterweislichkeit des Tatmotivs der Habgier stehe aber der Feststellung eines Tötungsvorsatzes nicht entgegen.
Das Vorbringen ist ohne Erfolg.
Es ist nicht zu beanstanden, daß das Tatgericht in seine Überzeugungsbildung zu der Frage, ob der Angeklagte den Tod seiner Mutter vorsätzlich herbeigeführt hat, das Fehlen eines Tatmotivs, insbesondere der dem Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegten Habgier, einbezogen hat. Denn der vom Tatgericht aus dem Fehlen des Tatmotivs im Zusammenhang mit weiteren Umständen gezogene Schluß auf eine (möglicherweise) unvorsätzliche Tötung ist, wenngleich nicht zwingend, so doch denkgesetzlich möglich; er läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
3. Die Revision bemängelt, das Schwurgericht habe bei der Prüfung des Tötungsvorsatzes zu Unrecht gewürdigt, daß die Tat persönlichkeitsfremd sei. Dieser Umstand sei jedoch für die Frage vorsätzlichen Verhaltens bedeutungslos.
Der von der Revision behauptete Mangel besteht nicht.
Das Tatgericht hat das in der Hauptverhandlung gewonnene Persönlichkeitsbild des Angeklagten als Indiz gegen einen Tötungsvorsatz gewertet. Das hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Beweiswürdigung und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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4. Die Revision sieht einen Rechtsfehler darin, daß das Schwurgericht auch einen bedingten Tötungsvorsatz verneint und dabei die mehrfachen Rettungsversuche des Angeklagten als Indiz gegen einen solchen Vorsatz berücksichtigt habe.
Das Urteil hält auch insoweit der rechtlichen Prüfung stand.
Die Revision übersieht, daß das Schwurgericht die Frage des bedingten Tötungsvorsatzes nicht verneint, sondern für den Höhepunkt des Tatgeschehens ausdrücklich offengelassen hat (UA S. 20). Da aber nach den getroffenen Feststellungen die massiven Gewaltanwendungen, aus denen auf einen bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden könnte, möglicherweise erst zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurden, in dem der Angeklagte infolge des Verlustes der Steuerungsfähigkeit bereits schuldunfähig war, kommt es auf den vom Schwurgericht für diesen Zeitpunkt als möglich erachteten bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nicht an.
Die Erwägung des Tatgerichts, die mehrfachen Rettungsversuche des Angeklagten sprächen gegen bedingten Tötungsvorsatz, ist daher nur insoweit von rechtlicher Bedeutung, als ein solcher Vorsatz für den Zeitraum vor Eintritt der Schuldunfähigkeit in Rede steht. Sie ist rechtlich unbedenklich. Der Einwand der Revision, diese Erwägung reiche auch im Zusammenhang mit den weiteren gegen einen Tötungsvorsatz des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten zur Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht aus, stellt einen unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung dar.
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5. Schließlich macht die Revision geltend, in Anbetracht des Tatgeschehens habe sich dem Schwurgericht nach Verneinung des Mordmerkmals der Habgier die Prüfung des Merkmals der niedrigen Beweggründe aufdrängen müssen. Einer solchen Prüfung bedurfte es indes nicht, weil das Tatgericht mit rechtsfehlerfreier Begründung ausgeführt hat, daß dem Angeklagten für die Dauer seiner Schuldfähigkeit ein Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen ist.
Der Senat hat das Urteil auf die Sachrüge hin in vollem Umfang überprüft. Das Urteil hält dieser Überprüfung stand,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Pikart Herdegen Kuhn Ulsamer Schikora