Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 27.10.1981 – 5 StR 588/81

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache

gegen

Heinz V aus BES GERD, geboren am 1919 in PD / St EEER,

wegen Betruges

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27.Oktober 1981,an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.Dezember 1980 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision

der Staatsanwaltschaft sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse,

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die von der Staatsanwaltschaft

beantragte Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgelehnt.

1. Die Revision des Angeklagten, der lediglich die allgemeine Sachbeschwerde erhoben hat, ist offensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil läßt Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht erkennen.

2. Auch die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts, keine Sicherungsverwahrung anzuordnen, weist im Ergebnis keine durchgreifenden Rechtsfehler auf. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt der Revision, daß die bloße Hoffnung auf eine künftige Besserung des Angeklagten nicht ausreicht, um dessen Gefährlichkeit auszuräumen. Trotz der unglücklichen Wendungen auf UA S.32 erweisen die Urteilsgründe Jedoch, daß die Strafkammer nicht eine unbestimmte "Hoffnung" gehegt, sondern ihre Meinung für "gerechtfertigt" gehalten hat, vom Angeklagten seien in Zukunft keine erheblichen Straftaten zu befürchten. Hierbei setzt sich das Urteil mit der Person des Angeklagten, Art und Anzahl seiner Taten und der Rückfallgeschwindigkeit auseinander. Es geht auch sonst auf alle wesentlichen Umstände wertend ein, die für die Entscheidung über die Maßregel von Bedeutung sein könnten. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen hält es den Angeklagten für "eine 'hyperthyme' Persönlichkeit" mit "einem starken Hang zur Aktivität", der sich allerdings nicht nur in Straftaten äußerte, sondern auch in Arbeit und der Bereitschaft "zu arbeiten". Es weicht von dem Sachverständigengutachten nur insofern ab, als es den Angeklagten nicht

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für "zu alt" hält, "um seine Lebenshaltung und Lebensführung zu ändern". Diese Beurteilung bleibt letztlich dem Tatrichter überlassen. Bei ihr durfte er auch auf Zusicherungen des 61- jährigen Angeklagten zurückgreifen, die ddeser "für seinen Lebensabend" gemacht hatte.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann

Horstkotte Rebitzki