Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 18.09.1981 – 2 StR 369/81

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 369/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

die Kauffrau Lucia Agnes H m , :cr. rn aus Fon, zevoren an U 1932 in

EEE ,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

534

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 18. September 1981 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 1980, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetz-

ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt.

Mit ihrer Revision beanstandet die Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils,

Das Landgericht lastet der Angeklagten an, gemeinsam mit dem Mitangeklagten EB in der Zeit von August bis Oktober 1979 fortlaufend Heroin verkauft zu haben. Sie sei als Mittäterin zu bestrafen, da sie nach den getroffenen Feststellungen bewußt und gewollt mit dem Angeklagten EgilWb zusammengewirkt habe und ihre Tatbeiträge über bloße Hilfsakte hinausgegangen seien (UA S, 22),

Diese Bewertung wird von den bisher Betroffenen Feststellungen nicht getragen.

Die Verbindung einzelner Handlungen zu einer rechtlichen Einheit im Sinne einer fortgesetzten Tat entbindet den Tatrichter nicht von der Verpflichtung, für jeden Einzelakt zu prüfen, ob und in welcher Art dieser den gesetzlichen Tatbestand erfüllt und als solcher strafbar ist (vgl. BGHSt 17, 157, 158). Jeder Einzelakt muß alle objektiven und subjektiven Deliktsvoraussetzungen erfüllen.

Das Landgericht hat jedoch die Tatbeiträge der Angeklagten lediglich pauschal und formelhaft bewertet und dabei vor allem auch nicht berücksichtigt, daß sie in den Fällen II 1, II 2 und II 3 an den Verkäufen nicht beteiligt war. In den anderen Fällen leistete sie unterschiedliche Tatbeiträge. Während sie z. B. im Falle II 4 den Mitangeklagten ED mit dem Pkw nach Duisburg brachte und dabei das zum Verkauf bestimmte Heroin in ihrer Handtasche mitführte, beschränkte sich der Tatbeitrag in den Fällen II 6, II 7 und II 9 im wesentlichen darauf, daß sie bei dem Verkauf von Heroin mit anwesend war.

Die Bewertung der unterschiedlichen Tatbeiträge der Angeklagten als in Mittäterschaft begangene Einzelakte einer fortgesetzten Tat ist nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht gerechtfertigt. Abgesehen davon, daß die Angeklagte in vielen Fällen nur einen geringen Tatbeitrag leistete, ist nicht festgestellt, daß sie für die Beteiligung an den einzelnen Taten (Teilakten) Vorteile erhielt oder wenigstens konkret erwartete,

-h_

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß in den Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anhand allgemeiner Abgrenzungskriterien zu prüfen ist, ob ein Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Handlung erscheint. Mittäterschaft liegt vor, wenn ein an der Tat Beteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern wenn dieser Beitrag Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muß er seinen Tatbeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt die Tätigkeit des anderen als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat haben will, ist nach den gesamten Umständen, die von der

Vorstellung des Täters erfaßt werden in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte

für diese Wertung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen (BGH, Beschluß vom 25. März 1981 - 2 StR 130/80 mit weiteren Hinweisen).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-09-18/2-str-369-81#rd_7

Es ist zu besorgen, daß das Landgericht diese Abgrenzungskriterien nicht beachtet hat. Das angefochtene Urteil ist deswegen aufzuheben, soweit es die Angeklag-

te Hm betrifft.

Mösl Müller Maier

Theune Niemöller