Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 15.09.1981 – 1 StR 504/81

1. Strafsenat

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J3

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 504/81 URTEIL

45.9 P4 in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Michael F gm zus "Em, geboren an EEE 951 ir ce,

wegen Betruges u.a,

rn B2/

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1981,an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsaner, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EuEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WB aus >

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom

9. April 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruge und wegen fahrlässiger Verletzung der Buchführungspflicht zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen Betruges hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe war dem Zeugen Lille bekannt, daß sich die PD CGnbH in finanziellen Schwierigkeiten befand und deshalb die Fortführung auch des Bauvorhabens Senftistraße 1 nicht mehr gesichert war, an dessen Vollendung der Zeuge wirtschaftlich interessiert war. Deshalb erklärte er sich am 8. November 1978 bereit, den für die Fortführung und Vollendung dieses Bauvorhabens erforderlichen Betrag von 1,1 Mio DM zur Verfügung zu stellen. Er bezahlte bis zum 4. Dezember 1978 insgesamt einen Teilbetrag von 262.000,-- DM; "nachdem der Zeuge Le Ende November 1978 erfuhr, daß beim Bauvorhaben Senftlstraße 1 kein erheblicher Baufortschritt erfolge, unterließ er weitere Zahlungen" (UA S. 14). Offenbar infolge des endgültigen finanziellen Niedergangs der FD GmbH ist RO 3 —_] "heute noch um den Betrag von insgesamt 262.000,-- DM geschädigt" (UA S. 14). Der Angeklagte hat vorgefaßter Absicht entsprechend abredewidrig aus den von O3 < \) gezahlten Mitteln einen Betrag von ca. 68.000,-- DM zur Bezahlung der seit dem 9. November 1978 für die Baustelle Winterstraße fälligen Lohnkosten verwendet.

Aus den Urteilsgründen ist zwar zu entnehmen, daß die Strafkammer die Täuschungshandlung im Sinne des Betrugstatbestandes darin erblickt, daß der Angeklagte dem Zeugen IB seine schon am 8. November 1978 vorhandene Absicht verschwiegen hat, aus den von Le» &B ausschließlich zur Fortführung des Bauvorhabens Senftlstraße 1 zur Verfügung gestellten Geldmittel einen Teilbetrag von ca. 68.000,-- DM zur Bezahlung von Lohnkosten, welche bei dem Bauvorhaben Winterstraße 16 fällig waren, zu verwenden (UA S. 13/14, 23). Es wird aber an keiner Stelle des Urteils ersichtlich gemacht, inwiefern diese Täuschungshandlung für den Verlust des von Lg» WB insgesamt geleisteten Betrages von 262.000,-- DM oder auch nur dafür ursächlich war, daß Ende November 1978 kein erheblicher Baufortschritt bei dem Bauvorhaben Senftlstraße 1 zu bemerken war. Darüberhinaus fehlen auch entsprechende Feststellungen und Darlegungen zum Schädigungsvorsatz und zur Bereicherungsabsicht des Angeklagten.

2. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Verletzung der Buchführungspflicht kann ebenfalls nicht bestehenbleiben. Auch hier fehlt es an ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Offenbar als "faktischer Geschäftsführer" der PM CnbH (UA S. 9) gab der Angeklagte "noch innerhalb der 3-Monats-Frist die Bilanzerstellung per 31. Dezember 1977 in Auftrag", die dann "- wenn auch etwas verspätet - im August 1978 fertiggestellt wurde" (UA S. 25). Aus dem Urteil ergibt sich nicht, welche vom

5. 33

Angeklagten zu verantwortende Gründe (§ 41 GmbHG) zu der "etwas verspäteten" Erstellung der Bilanz geführt haben und welche Maßnahmen der Angeklagte hätte treffen können und müssen, damit die Bilanz rechtzeitig fertiggestellt worden wäre.

Pikart Kuhn Ulsamer Maul Schikora