Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 19.08.1981 – 2 StR 257/81

2. Strafsenat

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PZG BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 257/81 URTEIL Da

in der Strafsache

gegen

den Metallschleifer Werner Bruno FD aus Hei, geboren am CE 1935 1938 in S@@®/westpreußen,

wegen schwerer Körperverletzung

SA

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mösl

Dr. Meyer

B. Maier

Theune

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ED in «der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. GEHE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED aus Lin

als Verteter des Nebenklägers

Georg “BD, Rechtsanwalt Dr. GE au: on

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte nn»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Fulda vom 5. Dezember 1980 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Nach den Feststellungen ging der stark angetrunkene und dadurch in seiner Schuldfähigkeit erheblich verminderte Angeklagte geraume Zeit nach einem Streit mit seinem Nachbarn “> und anderen Dorfbewohnern gegen 23.30 Uhr ohne ersichtlichen Grund mit einem 25 cm langen Küchenmesser (Klingenlänge 13,5 cm) auf drei Personen zu und rief: "Was ist los, was macht ihr hier? Ich stech euch ab, wer ist der erste?" Zwei der so Angegriffenen flüchteten, während der dritte, der ebenfalls stark angetrunkene Nachbar des Angeklagten, nach einem Handgemenge zusammen mit dem Angeklagten zu Boden fiel. Während des sich anschließenden Gerangels stach der Angeklagte mindestens zweimal zu, wobei er sein Opfer durch einen sechs cm tiefen Stich in den Bauch und einen weiteren Stich in das linke Auge, der keine tiefe Wunde verursachte, verletzte. Der Angeklagte bemerkte nicht, daß es sich bei dem Opfer seines Angriffs um seinen Nachbarn handelte. Er ließ von dem Angegriffenen ab, der auch noch eine Schnittwunde an der Hand erlitten hatte, und lief zu seinem Haus zurück.

Das Landgericht hat direkten und indirekten Tötungsvorsatz verneint. Der Angeklagte habe den von ihm Angegriffenen lediglich verletzen, nicht aber töten wollen, und habe sich den Tod des Verletzten weder vorgestellt noch ihn billigend in Kauf genommen (UA S. 17). Er habe gar nicht gewußt, mit wem er kämpfte, und demnach kein Motiv gehabt, seinen Nachbarn MÜ ) (gemeint ist: das Opfer, von dem er nicht wußte, daß es sein Nachbar ME I) war) zu erstechen. Die dem Angegriffenen zugefügten

Verletzungen seien nicht lebensbedrohlich und der Stich in das Auge nicht tief gewesen. Der Angeklagte habe nicht mit "gezielter Wucht gegen den Kopf" zugestochen. Er habe bei Begehung der Tat stark unter Alkoholeinfluß gestanden.

2. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie beanstandet, daß der Angeklagte nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die tatrichterliche Bewertung der inneren Tatseite ist frei von Rechtsfehlern. Sie kann von der Revision nicht mit Erfolg angegriffen werden. Das Landgericht hat alle wesentlichen Umstände, die für die subjektive Tatseite bedeutsam sein können, widerspruchsfrei und ohne Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrung gewürdigt. Es hat dabei in erster Linie den Hergang der Tat und die psychische Verfassung des Angeklagten berücksichtigt. Die Schlußfolgerungen, die es daraus gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich, zwingend müssen sie nicht sein (vgl. BGHSt 10, 208, 210).

3. a) Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Landgericht habe sich mit der Drohung des Angeklagten, er wolle seine Gegner "abstechen", nicht auseinandergesetzt. Das Gegenteil ergibt sich aus den Urteilsgründen. Das Landgericht hat dieser Drohung aber vor allem deshalb keine die anderen Beweisanzeichen übertreffende Bedeutung beigemessen, weil der Angeklagte bei der Begehung der Tat stark unter Alkoholeinfluß gestanden hat.

b) Ebenfalls unzutreffend ist die Meinung der Revision, das Landgericht habe gegen Denkgesetze verstoßen, als es beim Angeklagten deshalb ein Motiv zur Tötung des

von ihm Angegriffenen verneinte, weil er diesen nicht als seinen Nachbarn “| erkannt habe. Die Argumentation des Landgerichts geht dahin, daß der Angeklagte ein Motiv gehabt haben mag, seinen Nachbarn, über den er sich geärgert und mit dem er sich gestritten hatte, zu töten oder zumindest lebensgefährlich zu verletzen, das gleiche Motiv aber gegenüber einer ihm unbekannten

“ Person aus der Ortschaft Stockhausen nicht vorhanden gewesen sei. Diese Erwägungen sind denkgesetzlich möglich. Daß der Angeklagte sich auch mit anderen Bewohnern der Ortschaft Stockhausen gestritten hatte, steht dem nicht entgegen.

ce) Mit Recht weist die Staatsanwaltschaft zwar darauf hin, daß Messerstiche in den Leib und gegen den Kopf besonders gefährlich sind und deshalb auch ein Indiz für das Vorliegen eines (bedingten) Tötungsvorsatzes sein können. Jedoch hat das Landgericht dies nicht verkannt. Es hat vielmehr auch unter Berücksichtigung dieses Beweisanzeichens den Tötungsvorsatz verneint.

ad) Die Feststellung, der Angeklagte habe nicht mit voller Kraft zugestochen, deckt sich mit den übrigen Urteilsfeststellungen, nach denen er seinem Opfer mit einer 13,5 cm langen Messerklinge eine 6 cm tiefe Bauchwunde und eine nicht tiefgehende Augenverletzung zufügte. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe nicht bedacht, daß der Angeklagte bei dem "Gerangel am Boden" in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen sei und der Stoß mit dem Messer in seiner Wirkung gemindert worden sein "dürfte", kann nicht gefolgt werden. Das Landgericht hat zu Recht aus der Art der Verletzungen auf die Intensität des Angriffs geschlossen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür

vorhanden, daß der Angeklagte noch heftiger zugestochen habe, als dies die Verletzungen des Opfers erkennen lassen. Insbesondere hat das Landgericht nicht feststellen können, daß die Wucht der Stiche abgelenkt oder durch das Opfer auf andere Weise teilweise abgewendet worden sei.

Auch daß der Angeklagte unkontrolliert, gleichsam blindlings zugestochen hat, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen nicht, insbesondere nicht daraus, daß er zwei Messerstiche während des "NGerangels am Boden" ausführte.

Nach allem ist die Revision der Staatsanwaltschaft unbegründet.

Schumacher Mösl Meyer

Maier Theune