Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 07.08.1981 – 2 StR 139/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 139/81 BESCHLUSS
78.84
in der Strafsache gegen
1. den Kaufmann und Betriebsberater Georg Kurt Otto
WOW aus SW, geboren am 1320 in ZED/Annait,
2. den Rechtsanwalt und Notar Dr. Kay Michael
S EEE :: : EEE =.: ram EEE, sort geboren am EEE 1925,
wegen Untreue
“4
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 1980 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Die Revisionen der beiden Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Auf ihre Sachrüge müssen jedoch die Strafaussprüche aufgehoben werden. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ausgeführt, das Hinauszögern der Rückführung der Gelder in einer Zeit, die sich als finanzieller Engpaß der A@-Gesellschaften darstelle, habe den durch die Angeklagten angerichteten wirtschaftlichen Schaden noch erhöht und erscheine deshalb besonders erschwerend. Dieser Vorwurf des Hinauszögerns ist nicht vereinbar mit den Urteilsfeststellungen über die einzelnen Zeitpunkte, zu denen die Angeklagten die von dem Zeugen > gezahlten Beträge erhalten haben (S. 35, 36 UA) und zu denen sie die Gelder für Zwecke der A@-KG zur Verfügung gestellt haben (S. 38, 39 UA).
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Schon aus diesem Grund können die Strafaussprüche keinen Bestand haben. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die Wirtschaftsstrafkammer berücksichtigt hat, daß die Angeklagten die Geldbeträge nicht nur "zum großen Teil" wieder an die A@P-KG "zurückgeführt", sondern sie - unwiderlegt - allein für diese Gesellschaft eingesetzt haben.
Durch die Teilaufhebung des Urteils wird die vom An-
geklagten Dr. SD «i SC eingelegte Kostenbeschwerde gegenstandslos.
Schumacher Mösl Meyer
Maier Theune