Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 05.08.1981 – 2 StR 211/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 211/81 URTEIL 4807
in der Strafsache
gegen
den Bäcker Heinz Josef 3 ED aus weiß, sort geboren am BB 1962,
wegen Raubes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter,
Bundesanwältin se
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
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als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte u
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Dezember 1980 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die Aufklärungsrügen (S. 6 und 7 Revisionsbegründung) gehen schon deshalb fehl, weil sie nicht mit Erfolg auf die bloße Behauptung gestützt werden können, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft. Davon abgesehen bestand keinerlei Anhalt dafür, daß der Angeklagte die Drohung mit dem Ziel ausgesprochen hat, weitere Mißhandlungen durch den Mitangeklagten PB zu unterbinden. Der Angeklagte hatte sich in diesem Sinne nicht einmal eingelassen.
2. Zutreffend ist allerdings sein Vorbringen, das Urteil enthalte widersprüchliche Feststellungen über die Zeitpunkte des Raubentschlusses sowie der Drohung. Auf diesem Mangel beruht das Urteil jedoch nicht; denn jedenfalls dauerte die Drohung noch an, als die Angeklagten beschlossen, "ihr eingeschüchtertes Opfer" (S. 8 UA) auszurauben.
3. Die sonstigen Ausführungen des Angeklagten erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und Strafzumessung.
4. Auch die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Eines Eingehens bedarf es insoweit nur zu der Frage, ob die Strafzumessungserwägungen den Anforderungen des §§ 18 Abs. 2 JGG genügen. Nach dieser Vorschrift hat der Richter die Jugendstrafe so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Das Landgericht hat wegen der Schwere der Schuld des Angeklagten auf eine Jugendstrafe erkannt. Nach einer eingehenden Darlegung der Milderungs- und Erschwerungsgründe heißt es in dem Urteil, unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehalts der Tat erscheine eine Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten schuldangemessen und "zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend". Wie dieser Zusatz erkennen läßt, ist die Jugendkammer davon ausgegangen, daß auch wegen schwerer Schuld eine Jugendstrafe lediglich in der aus erzieherischen Gründen erforderlichen Höhe verhängt werden darf.
ÄV
Denn mit der "Einwirkung" kann das Landgericht nur eine erzieherische Beeinflussung gemeint haben. Angesichts der besonderen Gründe, aus denen es einen minder schweren
Fall verneint hat, erscheint der Hinweis auf den Erziehungsgesichtspunkt hier - auch ohne weitere Ausführungen - ausreichend.
Das Rechtsmittel muß deshalb verworfen werden,
Schumacher Mösl Meyer
Maier Theune