Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 15.07.1981 – 2 StR 286/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 286/81 BESCHLUSS n$:7. 87

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Suleimen A EB - r ie aus FO, zeboren an GE 1935 in Dogn/

Jordanien, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Handeltreibens mit Heroin u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1980, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Handeltreibens mit Heroin in Tateinheit mit Besitz von Heroin zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung verschiedener Sachen angeordnet.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Auf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht einge- _ gangen zu werden, da die (allgemeine) Sachrüge durchgreift.

Das Urteil entbehrt jeglicher Feststellungen darüber, mit welcher Mindestmenge Heroin der Angeklagte Handel ge-

trieben hat. Insoweit bleibt der Umfang des Schuldspruchs unklar. Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils.

Bei der neuen Entscheidung wird sich das Landgericht mit der Einlassung des Angeklagten zu dem in seiner Wohnung sichergestellten Heroin auseinanderzusetzen und zu prüfen haben, ob er nicht auch mit diesem Betäubungsmittel Handel treiben wollte.

Ferner weist der Senat darauf hin, daß Bedenken dagegen bestehen, der Tatsache, daß ein Angeklagter früher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, jegliche Bedeutung bei der Strafzumessung abzusprechen (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1969, 193, 194).

Schumacher Mösl Müller

Meyer Goydke