Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 09.07.1981 – 4 StR 210/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 210/81 URTEIL
41.
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Mijat N GB aus PO. geboren am EEE 935 ir SGB / TEE (Jugoslawien),
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär 8 in der Verhandlung,
Justizangestellter WEB bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 22. Oktober 1980 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ge-
gen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachbeschwerde rügt, daß die Strafkammer nicht einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten festgestellt hat. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Der Angeklagte hatte unmittelbar vor dem Tatgeschehen eine heftige verbale Auseinandersetzung mit seinem jugoslawischen Landsmann To@® auf dem Flur des ersten Obergeschosses eines Ausländerwohnheims. Im Anschluß daran ging er in sein an dem Flur liegendes Zimmer und holte ein Fahrtenmesser mit einer 10 cm langen, feststehenden Klinge. Unter Vorhalt dieses Messers zwang er To, die Treppe ins Erdgeschoß hinunter zu gehen und das Wohnheim zu verlassen. Als To in der Nähe des Hauseingangs eine 50 cm lange Hebelstange eines Wagenhebers fand, entschloß er sich, zurückzukehren und mit dem Angeklagten zu kämpfen. Der Angeklagte, der mit einer Rückkehr des To gerechnet hatte und ebenfalls zum Kampf entschlossen war, erwartete diesen mit dem Messer in der Hand auf der Treppe. To ging auf den Angeklagten zu, und es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der Eisenstange und Messer eingesetzt wurden. Während der Angeklagte durch einen Schlag mit der Eisenstange eine Platzwunde mit Schwellung an der Stirn erlitt, wurde To durch drei Messerstiche schwer verletzt, u.a. durch einen 10 cm tiefen bis zum Nierenlager links reichenden Stich. Das Landgericht hat nicht feststellen können, wer bei der Auseinandersetzung auf der Treppe den ersten Schlag oder den ersten Stich geführt hat. Unaufgeklärt ist auch geblieben, ob der Angeklagte beim Zustechen "den Tod des Top als mögliche Folge seines Tuns erkannt und billigend in Kauf genommen hat". Sicher feststehend war für die Strafkammer nur,
"daß beide Angeklagte sich nicht gegen Angriffe des an-
deren verteidigen wollten, sondern daß beide angreifen und kämpfen wollten, wobei Verletzungen des Gegners zumindest von beiden billigend in Kauf genommen wurden" (UA 6).
Dementsprechend hat die Strafkammer beide Beteiligte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; die Entscheidung gegen To (Geldstrafe von 120 Tagessätzen) ist rechtskräftig.
2. Zwar findet sich in den Urteilsgründen wiederholt die Formulierung, daß offengeblieben sei, ob der Angeklagte "beim Zustechen" den Tod des To pilligend in Kauf genommen habe (UA 5, 9). Daraus folgt jedoch noch nicht, wie die Revision meint, daß die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten v o r dem Kampf außer acht gelassen und übersehen hat, daß ein bedingter Tötungsvorsatz beim Angeklagten möglicherweise bereits vorhanden gewesen sein könnte, als dieser sich zu dem äußerst gefährlichen Zweikampf unter Einsatz des Messers entschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1980 - 2 StR 210/80 - bei Holtz MDR 1980, 812). Die Strafkammer hat, wie die Urteilsgründe ergeben, die "aufgeheizte Situation" insgesamt ihrer Beurteilung zugrunde gelegt (UA 10) und aufgezeigt, daß der Angeklagte NER das Messer zunächst nur als Drohmittel verwendet hat, wobei das "Fuchteln" mit dem Messer in Richtung des Angeklagten To zunächst weder von einem Tötungsnoch einem Körperverletzungswillen getragen war. Ihre Erwägungen bezogen sich somit nicht nur auf den Augenblick des Zustechens, sondern auch auf den kurzen Zeitraum vor dem Beginn der tätlichen Auseinandersetzung. Angesichts der "wenig präzisen Angaben" der Tatzeugen hat sie auch keine sicheren Feststellungen dazu treffen können, wer den ersten Angriff geführt hat (UA 9) und ist zugunsten
des "einfach strukturierten" Angeklagten davon ausgegangen, daß er bereits den Schlag mit der Eisenstange
auf den Kopf erhalten hatte, bevor er mit dem Messer zustach, also jetzt mit Verletzungswillen handelte. Gegen einen Tötungsvorsatz spricht auch der Umstand, daß der Angeklagte den Mitangeklagten To zunächst nur durch bloßes Drohen mit dem Messer zum Verlassen des Wohnheims gezwungen und nicht sofort auf ihn eingestochen hat. Wenn die Kammer "unter den gegebenen Umständen" trotz der sehr gefährlichen, mit Wucht geführten Stiche nicht auszuschließen vermochte, daß der Angeklagte sich "überhaupt keine Gedanken" darüber gemacht hat, daß er To möglicherweise töten könnte (UA 10), so ist das eine mögliche, auch das Geschehen vor dem eigentlichen Zustechen umfassende tatrichterliche Wertung, die vom Revisionsgericht hinzunehmen ist (vgl. BGHSt 26, 56, 63).
Salger Knoblich Ruß Engelhardt Goydke