Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 02.06.1981 – 5 StR 212/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Dieter ri =. Summe, dort geboren am iii 1551,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der
5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 2.Juni 1981, an der teilgenommen haben:
für
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt us
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20.0ktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten dringt mit der Verfahrensrüge aus § 244 Abs.3 StPO durch. Als völlig ungeeignet im Sinne dieser Vorschrift kann ein Beweismittel nur dann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht ohne Jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel das im Beweisamtrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt. Daß diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, 1äßt sich dem Beschluß des Landgerichts vom 14.Oktober 1980, mit dem es die Vernehmung der als Zeugen benannten Sch, FEED und WÄR angelennt hat, nicht entnehmen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen,.
Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel