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BGH Urteil vom 05.05.1981 – 5 StR 146/81

5. Strafsenat

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5 StR_146/81 Ey

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Studenten Kambiz T EB zus OuEEEEEEB. geboren am ED 1961 in Te (Iran),

2. den Gastwirt

Ramezanalıy C Gummi - v Gum geboren am HB 1947 in Il (Iran),

wegen räuberischer Erpressung u.a.

2. £S

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.Mai 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Horstkotte Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE“

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iii

als Verteidiger des Angeklagten Gholamy-Varnamkhasty,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 25.November 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung Über

die Kosten der Revisionen, zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

-3- cs

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten TB wesen räuberischen Diebstahls und den Angeklagten CED- (EEEEEB wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die von den Angeklagten erhobenen Sachrügen führen zur Aufhebung des Urteils.

Die Strafkammer hat die Einlassung der Angeklagten, sie hätten keine Geldtasche ihres Landsmannes Age Sr- “EEE entwendet, als widerlegt angesehen, Dazu führt der Tatrichter aus, von dem Vorfall am 23.März 1980 bis zur Vernehmung des Angeklagten TE am 28.Mai 1980 hätten beide Angeklagte ausreichend Zeit gehabt, ihre Aussage abzusprechen, "Yon einer solchen Absprache zumindest in groben Zügen geht das Gericht aus" (UA S.16). Dabei hat die Strafkammer aber nicht beachtet, daß die beiden Angeklagten entsprechende Aussagen, daß nämlich TEE auf der Toilette der Gaststätte

von CE u von Anzehörigen der gegnerischen

Gruppe ihrer Landsleute geschlagen worden sei, bereits am Abend des 23.Härz 1980 den von CS - u se!pst herbeigeholten Polizeibeamten gegenüber gemacht hatten. Die Vernehmung fand nach den Feststellungen des Tatrichters "unmittelbar nach dem Vorfall" statt (UA S.9), so daß unklar bleibt und von der Jugendkammer nicht festgestellt ist, ob in der Zeit von der Beendigung der Auseinandersetzung in der Gaststätte bis zum Eintreffen der Polizei eine Absprache der beiden Angeklagten über ihre Aussagen hat stattfinden können. Im übrigen hält die Strafkammer die Aussagen der Belastungszeugen Im, u un: U SCHEEEE-KEREEEM serade deshalb für glaubhaft, weil sie bei ihren bereits vor der Kriminalpolizei am 23.März 1980 gemachten Aussagen geblieben sind. Das trifft aber nach den Feststellungen auch für die Angaben der beiden Angeklagten zu. Damit hätte sich der Tatrichter auseinandersetzen müssen.

Schließlich belegt die Wendung, die gestohlene Tasche soll "unwiderlegt" 4.000 DM Bargeld enthalten haben (UA s.6),

be

-u- LES

Zweifel des Tatrichters an dem Inhalt der Tasche, sei es, daß sie sich auf die Höhe des Geläbetrages beziehen, sei es, daß nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststand, ob überhaupt Geld in der Tasche war. Auch diese Unklarheit nötigt zur Aufhebung des Urteils,

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Horstkotte

Rebitzki Niepel