Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 19.03.1981 – 1 StR 486/81

1. Strafsenat

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SL

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 486/81 URTEIL

u |

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Velega mm ‚ ohne festen Wohnsitz,

geboren am EBEN 19.9 in SEE (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der vom

für

274

1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung 15. September 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn,

Dr. Ulsamer,

Dr. Maul,

Dr. Schikora

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt 0) in der Verhandlung,

Staatsanwalt NEE» dei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ge als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 19. März 1981 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und die verhängte Gesamtstrafe wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts. Sie beanstandet, daß der Angeklagte nicht wegen versuchten Totschlags verurteilt worden ist. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe widersprüchliche Feststellungen getroffen, ist unzutreffend. Der Beschwerdeführerin ist allerdings zuzugeben, daß das Urteil insofern eine gewisse Unstimmigkeit aufweist, als es einerseits ausführt, der Angeklagte habe nicht gewußt, ob er Dep verletzt habe (UA S. 4), während es andererseits feststellt, der Angeklagte hätte sämtliche Tatumstände gekannt (UA S. 8); dies wirkt sich jedoch auf das Ergebnis der Entscheidung nicht aus. Auch die tatrichterliche Bewertung der inneren Tatseite ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat alle wesentlichen Umstände, die für den subjektiven Tatbestand von Bedeutung sind, widerspruchsfrei und ohne Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Lebenserfahrung gewürdigt. Es hat auch nicht außer Betracht gelassen, daß Messerstiche in den Leib besonders gefährliche Angriffshandlungen sind und

deshalb als Indiz für das Vorliegen des (bedingten) Tötungsvorsatzes gelten können. Wenn der Tatrichter jedoch auf Grund der Besonderheiten des Falles, die im Hergang der Tat und in der psychischen Verfassung des Angeklagten zur Zeit der Tat liegen und die im angefochtenen Urteil im einzelnen dargelegt werden, diesem Beweisanzeichen keine durchgreifende Bedeutung beigemessen hat, so kann das von der Revision nicht als rechtsfehlerhaft angegriffen werden.

Da auch die Gesamtstrafenbildung keinen Rechtsfehler erkennen läßt, war die Revision zu verwerfen.

Pikart Kuhn Ulsamer

Maul Schikora