Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 17.03.1981 – 5 StR 75/81

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Elektriker Mohamed Ghezi TB aus ED.

geboren am EB 1555 in AGD (Syrien),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexueller Nötigung u.a.

ber 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.März 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt u»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EBD :u: sei>

.als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2.0ktober 1980 wird verworfen.

Ber Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Es ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß er beide Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen hat. Die Revision des Angeklagten erhebt eine Aufklärungsrüge und bekämpft mit der Sachbeschwerde die Nichtanwendung des § 20 stGB. Sie hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensbeanstandung greift schon deshalb nicht durch,weil nicht bewiesen ist, daß die vermißte Befragung des sachverständigen unterblieben ist. Das Schweigen der Urteilsgründe insoweit besagt nichts.

Die Sachbeschwerde vermag der Revision ebenfalls nicht zum Lrfolg zu verhelfen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung stehen die Urteilsdarlegungen zur Schuldfähigkeit mit medizinischer Erfahrung in Einklang. Für die Behauptung, der Sachverständige habe für beide Taten Schuldunfähigkeit des Angeklagten als wahrscheinlich oder wenigstens nicht ausschließbar erachtet, bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Nach den von der Revision hier herangezogenen Ausführungen des Landgerichts (UA 5.4) hat der Sachverständige lediglich ganz allgemein ohne konkreten Bezug auf die Taten erklärt, der Angeklagte könne wegen seiner Epilepsie in bewußtseinseinengende Rauschzustände geraten.

en Pr)

-u-

Die übrigen sachlich-rechtlichen Linzelangriffe sind offensichtlich unbegründet. Auch die umfassende Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hat echtsfehler nicht erkennen lassen.

Die £ntscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel