Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 17.03.1981 – 1 StR 66/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 66/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
die Friseuse Eleni CG EEE zus Teumsm, geboren am EEEEEEEB 1958 in FEEEEEB (Griechenland),
wegen Vergiftung
a ww
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. März 1981 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart von. 13. Oktober 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Angeklagiten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht beanstandet es die Beschwerdeführerin in noch zulässiger Form als Verletzung der Aufklärungspflicht, daß das Landgericht zur Frage ihrer Schuldfähigkeit keinen Sachverständigen gehört hat.
Nach den getroffenen Feststellungen war die Angeklagte zum dritten Mal vom Opfer ihrer Tat, dem Zeugen Pe schwanger; die beiden vorhergehenden Schwangerschaften waren abgebrochen worden. Dennoch hatte Pesiiiiiiiiib nach stundenlangen Gesprächen, die sich bis zwischen 4 bis 5 Ukr am Morgen des Tattages hinzogen, endgültig darauf bestanden, daß die Angeklagte noch am selben Tage aus der Wohnung seiner Eltern ausziehen müsse (vA S. 4, 5).
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Das Landgericht geht davon aus, daß Pairamidis die Angeklagte in ausgesprochen entwürdigender Weise behandelt hat, als er sie buchstäblich fortjagte, was sie umso härter treffen mußte, als sie, um ihn zu halten, bereits zwei Abtreibungen an sich vornehmen hatte lassen (UA S. 12). Doch sieht der Tatrichter keine Anhaltspunkte dafür, daß die Schuldfähigkeit der Angeklagten zur Tatzeit ausgeschaltet oder erheblich beeinträchtigt gewesen sein könnte (UA S. 11). Demgegenüber meint der Senat, daß ein Sachverständiger durch eine Exploration der Angeklagten, eine Bewertung ihrer körperlichen Situation und Motivlage zur Zeit der Tat und eine Würdigung ihrer Herkunft aus einem Kulturkreis mit mög- ]icherweise abweichenden Wertvorstellungen für den hier entstandenen Konflikt Umstände hätte aufzeigen können, die zur Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit oder zumindest weiterer Strafmilderung hätten führen können.
Pikart Woesner Kuhn Ulsamer Maul