Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 10.03.1981 – 5 StR 68/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
'5_StR 68/81
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache
gegen
den Maler Peter R BD aus EEE. dort geboren an EB 1550,
wegen Diebstahls u.a.
A In
Der 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofshat in der Sitzung vom 10.März 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt «BD in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «> bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor v.(> als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30.September 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkamner des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer die Ablehnung seines Beweisamtrages auf Binholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit beanstandet, führt zur Aufhebung des Urteils. In dem Antrag waren zahlreiche Anzeichen genannt (u.a. öturz auf den Kopf mit anschließender Besinnungslosigkeit, Erinnerungslücken, Suizidversuch), die auf die Möglichkeit hindeuteten,daß der Angeklagte in psychischer Beziehung von der Norm abweichen konnte. Wie sich der Begründung des Beschlusses - noch eben - entnehmen läßt, hat das Landgericht die Ablehnung auf eigene Sachkunde stützen wollen.
Diese verstand sich bei Art und Begründung des Antrags keineswegs von selbst. Möglicherweise hat das Landgericht unabhängig von der allgemeinen seelischen Verfassung des Angeklagten dessen Schuldfähigkeit bei jeweiliger Tatbegehung aus der Planung und überlegten Ausführung der zahlreichen Diebstähle folgern wollen. Das alles läßt sich indessen nicht nachprüfen, weil auch im Urteil die Sachkunde nicht angesprochen, die Frage der Schuldfähigkeit nicht einmal erwähnt wird,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel