Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 10.03.1981 – 5 StR 5/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
die Krankenschwester Anke Ö GERD geborene rgD
ren an ED 1954 in cn,
aus gebo
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der
5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 10.März 1981 an der teilgenommen haben:
für
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann „,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED :.: rein
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor v.B als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Lindgerichts Oldenburg vom 15.Juli 1980 werden verworfen,
Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, die Angeklagte die Kosten ihres Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
2: of,
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen vorsätzlichen Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen Verabreichens von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts, die Revision der Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich dagegen, daß das Landgericht die Strafe nicht aus § 11 Abs.4 Nr.5 BetMG entnommen hat. Sie meint, daß die von der Angeklagten erworbenen "zwei bis drei Gramm'Heroin eine "nicht geringe Menge" im Sinne von § 11 Abs.4 Nr.5 BetMG sei. Diese Auffassung trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte sich dieses Rauschgift von ihrem Bekannten Wilfried Rn ausschließlich zum Eigenbedarf besorgen lassen und sich und ihrem Bekannten sowie dessen Freundin Martina We anschließend einen "Schuß" gesetzt (UA S.5). Das Landgericht wertet diese zwei bis drei Gramm Heroin als eine Menge, die "im Zwischenbereich von geringer und nicht geringer Menge" liegt (UA S.9). Diese Bewertung enthält keinen Rechtsmangel, obwohl es sich "um pulverisiertes Heroin verhältnismäßig starker Konzentration" gehandelt hat (UA S.6).
Der Bundesgerichtshof hat stets darauf hingewiesen, daß es in erster Linie Sache der tatrichterlichen Würdigung ist, die Frage der "nicht geringen Menge" unter Berücksichtigung eines angemessenen Abstandes zur "geringen Menge" an Hand aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BGHSt 26,355,358 mit weiteren Nachweisen). Davon geht auch das Urteil des zweiten Strafsenats vom 25.August 1976 - 2 StR 295/76 - aus, auf das sich der Generalbundesanwalt beruft.
-u-
Dem Generalbundesanwalt ist zwar zuzugeben, daß das Landgericht sich nicht ausdrücklich zu den Umständen geäußert hat, die es bei der Bewertung der Menge herangezogen hat.
Das wird sich bei Grenzfällen, die der Tatrichter selbst als solche einstuft allerdings in aller Regel empfehlen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich Jedoch hier noch entnehmen, welche Umstände das Landgericht bei der Bewertung der Menge bestimmt haben. Unter anderem war für ihn maßgebend, daß das Heroin dem Eigenbedarf dienen sollte und nur für die Erzeugung einer geringen Anzahl von Rauschzuständen ausreichte, Diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
II. Die Revision der Angeklagten ist unbegründet.
l. Die Aufklärungsrüge versagt schon deshalb, weil der behauptete Widerspruch zwischen dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen und seinem mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten nicht besteht, Entgegen dem Revisionsvorbringen geht das Gutachten ebenfalls davon aus, daß bei der Angeklagten keine "Residuen eines vorangegangenen Krankheitsschubs" feststellbar waren (Bd.II 51.11 d.A.). Im übrigen würde der Umstand, daß der Sachverständige in der Hauptverhandlurg seine Meinung geändert hat, nicht ohne weiteres Zweifel an seine Zuverlässigkeit und Sachkunde begründen (BGH, Urteil vom 14.0ktober 1980 - 5 Stk 430/80).
2. Die Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs.1 Nr.] BetMG) und wegen Verabreichens von Betäupungsmitteln (§ 11 Aos.1 Nr.7 BetMG) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung. Danach ist Martina vg, das Opfer, an den Folgen der Heroininjektion durch die Angeklagte "ohne weitere Fremdeinwirkung" verstorben (UA S.7). Was die Revision dagegen vorbringt, wendet sich gegen diese tatrichterliche Feststellung, an die der Senat gebunden ist. Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht hierbei gegen den Grundsatz verstoßen hat, Zweifel
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bei der Überzeugungsbildung stets zugunsten des Angeklagten zu werten, lassen sich dem angelochtenen Urteil nicht entnehmen. Auch sonst läßt es keinen Rechtsfehler erkennen. Daß die erlittene Untersuchungshaft auf die zeitige Freiheitsstrafe angerechnet wird, ergibt sich aus dem Gesetz. kines besonderen Ausspruches über diese Rechtsfolge bedarf es nicht (BGHät 24,29,30).
Die Entscheidung über die Revision der Angeklagten entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel