Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 04.03.1981 – 2 StR 677/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IS

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_677/80 URTEIL 1241 in der Strafsache

gegen

den Kellner Sehmuz Y EB , geboren am EEEEED 1960 in SEM /Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt mw in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte wu

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 4. August 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Schuldspruch und Einziehungsanordnung lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben,

Das Landgericht hat es abgelehnt, das Fehlen von Vorstrafen als Strafmilderungsgrund anzuerkennen, weil grundsätzlich erwartet werden dürfe, daß sich Jedermann rechtmäßig verhalte (UA Ss. 18). Diese Ausführungen sind schon für sich gesehen bedenklich (vgl. BGH CA 1956, 154). Hier müssen sie aber um so mehr beanstandet werden, als das Landgericht in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Prüfung der Frage, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht

anzuwenden sei, dem Angeklagten bescheinigt hat, daß die Gestaltung seines Privatlebens "sittliche Verantwortung" erkennen lasse (UA S. 15). Angesichts dieser Bewertung war es rechtsfehlerhaft, die bisher straffreie Lebensführung des Angeklagten nicht als Strafmilderungsgrunä zu berücksichtigen.

Daß der Strafausspruch auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht, ist nicht auszuschließen.

Demgemäß war das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen.

Schumacher Mösi Müller

Meyer Niemöller