Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 26.02.1981 – 4 StR 713/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Als PDF speichern

IA BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Bankkaufmann Harald Oskar MB aus ve; geboren am EEE 15.1 in De,

wegen Totschlags

y/A

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Februar 1981, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,

Bundesanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt iin.

als Verteidiger,

Justizangestellter ib als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom

11. Juli 1980 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

BA

Gründe§

Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils unbegründet; insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Dezember 1980 verwiesen, die dem Verteidiger des Angeklagten bekannt gegeben worden ist,

I. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte seinen bei ihm wohnenden, erheblich unter arteriosklerotischen Veränderungen des Gehirns leidenden und pflegebedürftigen Vater zwischen 3,00 Uhr und kurz nach 4,00 Uhr am 20. April 1978 dadurch getötet habe, daß er dem auf der Seite liegenden alten Mann "von hinten die Hände um den Hals gelegt" und ihn "erwürgt" habe (UA 6); der Würgegriff sei so kräftig gewesen, daß nicht nur das linke Schildknorpelhorn gebrochen, sondern das Zungenbein so gegen die innere Muskulatur der Halswirbelsäule gedrückt worden sei, daß an dieser Stelle eine Einblutung habe entstehen können (UA 13, 16 f). An anderer Stelle des Urteils erklärt die Schwurgerichtskammer, nachdem sie die verschiedenen Einlassungen des Angeklagten zum Tathergang im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung mitgeteilt hat, sie sei "fest davon überzeugt, daß der Angeklagte der Täter" sei und "daß es sich bei der Tat um eine gezielte Tötung durch Würgen handelte" (UA 19).

II. Gegen die von der Schwurgerichtskammer gegebene Begründung dafür, daß es sich bei der Tat des Angeklagten

um eine gezielte, d.h. vorsätzliche Tötung durch Würgen handelte (UA 19), bestehen durchgreifende Bedenken,

Die aus der Feststellung, der Angeklagte habe seinem Vater von hinten die Hände um den Hals gelegt und den alten Mann dann durch einen mit großer Kraft ausgeführten Griff erwürgt (UA 6, 13), gezogene Folgerung, er habe die Tötung "gezielt" durchge führt, Stellt an sich

tung zu berücksichtigen, Er erfülit aber nicht seine Aufgabe, die Beweise erSchöpfend zu würdigen, wenn er von mehreren naheliegenden tatsächlichen Möglichkeiten nur

Grundsatz, daß die von ihm varnman- _

-5_ WI

erwürgt habe, Sie läßt dabei aber die ebenso naheliegende Möglichkeit unerörtert, dag er aus einer aAugenblicklichen

drückt habe, daß dies aber unbewußt geschehen sei, mit dem Hinweis darauf als unrichtig gewertet, daß ein Solcher Tatablauf "bei einer Tatzeit mitten in der Nacht „., nicht

sage des Angeklagten vor dem Richter als "am ehesten noch an die tatsächlichen Geschehnisse! heranreichend bezeichnet (UA 18), In anderem Zusammenhang erklärt sie, es sei nicht AuSZuschließen, daß das Tatopfer zu dem Zeitpunkt,

Damit hätte Sich die Schwurgerichtskammer auseinandersetzen müssen. Denn das Gericht kann sich in der Regel eine Zuverlässige Überzeugung über den Vorsatz eines An-Beklagten nur bilden, wenn es sich darüber klar geworden ist, was dieser getan und mit seinem Tun gewollt und bezweckt hat (OGHSt 1, 186, 188; BcH bei Dallinger MDR 1956, 269, 272), Die Schwurgerichtskamner hätte deshalb im Ur-

Spiegel Rus Engelhardt