Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 18.02.1981 – 2 StR 733/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 80 URTEIL 489,51
in der Strafsache gegen
den Unternehmer Joseph Hubert Henri L (EEEEEEEEE aus I CE / Belgien, geboren am EEE 1935 in WERNER.
wegen Steuerhinterziehung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl
Dr. Müller
Theune
Niemöller
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. April 1980 im Ausspruch über die wegen Lohnsteuerhinterziehung verhängte Einzelstrafe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
AS
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Lohnsteuerhinterziehung und wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und wegen der Umsatzsteuerhinterziehung zusätzlich zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift mit der Sachrüge den Rechtsfolgenausspruch insoweit an, als gegen den Angeklagten wegen Lohnsteuerhinterziehung nur eine Einzelstrafe von zehn Monaten, insgesamt nur eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Revisionsgericht kann in die dem Tatrichter obliegende Strafzumessung zwar nur eingreifen, wenn Erwägungen, mit denen Strafart und Strafmaß begründet wurden, in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen oder dem Grade nach derart falsch bewertet hat, daß ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (BGHSt 17, 35, 36 f).
In Zweifelsfällen muß die Strafzumessung des Tatrichters hingenommen werden.
Die Bemessung der Strafe für die Lohnsteuerhinterziehung hält indes auch dieser eingeschränkten Überprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von 1975 bis 1979,
davon in den Jahren 1978 und 1979 in großem Umfang, neben seinem Stammpersonal vor allem belgische und niederländische Hilfskräfte in seinem Betrieb beschäftigt und diesen Löhne in Höhe der Bruttoeinköommen seiner Stammarbeiter ausbezahlt, dafür aber keine Lohnsteuer abgeführt. Auf diese Weise hat er Lohnsteuer in Höhe von 403.033 DM hinterzogen, davon im Jahre 1978 175.444 DM und im Jahre 1979 129.919 DM. Außerdem hat er 1978 Umsatzsteuer in Höhe von 104.419 DM hinterzogen. In den Jahren 1978 und 1979 erreichte der Angeklagte wesentlich höhere Umsätze als in der vorangegangenen Zeit und erzielte zuletzt ein jährliches Nettoeinkommen zwischen 40.000 und 45.000 DM. Der Angeklagte hat seine Steuerschulden inzwischen voli bezahlt.
Wegen der Umsatzsteuerhinterziehung hat das Landgericht rechtskräftig auf eine Einzelstrafe in Höhe von sieben Monaten erkannt. Für die fortgesetzte Hinterziehung der Lohnsteuer hält es eine Einsatzstrafe von zehn Monaten für angemessen. Dabei hat es zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er über mehrere Jahre hinweg Steuern in erheblichem Umfang hinterzogen habe. Zu seinen Gunsten führt es eine Reihe von strafmildernden Umständen an, vor allem auch, daß der Angeklagte es nicht "darauf angelegt" gehabt habe, sich zu bereichern. Sein Bestreben sei es gewesen, überhaupt Arbeitskräfte zu bekommen, um die Termine der Bauherren einhalten zu können. Er habe letztlich Lasten zu tragen, die an sich auf die Arbeitnehmer entfielen.
Diese Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer gewichtige Gesichtspunkte übersehen hat, die in
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diesem Zusammenhang für die Bewertung der Tat von Bedeutung sind.
So hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte die Hilfskräfte, die er benötigte, um die vereinbarten Bautermine einzuhalten, über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig und in immer größer werdendem Umfang einsetzte, woraus sich ergibt, daß er ihren Einsatz und die Hinterziehung von Lohnsteuer beim Betrieb seines Unternehmens für diese Zeit bereits eingeplant hatte. Der Angeklagte handelte nach den Feststellungen des Landgerichts insoweit sogar mit Gesamtvorsatz (UA S. 6). Aus all dem ergibt sich, daß er mit der Tat in erster Linie eigene wirtschaftliche Interessen verfolgte und daß er sich zumindest insoweit bereicherte, als er zusätzliche Lasten, die ihm durch höhere Lohnforderungen der Aushilfskräfte erwachsen wären, durch die von vornherein geplante Lohnsteuerhinterziehung auf die Allgemeinheit abwälzte. Die Erwägungen des Landgerichts zu den Motiven und Absichten des Angeklagten sind in diesen entscheidenden Punkten somit unvollständig und deshalb rechtsfehlerhaft.
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Die Entscheidung über die Einzelstrafe wegen Lohnsteuerhinterziehung ist deshalb aufzuheben. Damit entfällt auch die Grundlage für die Gesamtstrafenbildung und für die Strafaussetzung zur Bewährung.
Schumacher Mösl Müller
Theune Niemöller