Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 18.02.1981 – 2 StR 553/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

KA

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 80 URTEIL 28 3:41

in der Strafsache

gegen

den Bäcker Karl-Heinz Hugo K (EHER zus 7ER geboren am EEE 1939 in LEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Lt

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Theune Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GB au: SEEN

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte EIER als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 13. Mai 1980 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

I. Der Angeklagte fügte am 8. September 1979 seiner 75jährigen Mutter durch Schläge und Tritte schwere Verletzungen zu. Als sie schließlich blutend am Boden lag, verließ er die gemeinsame Wohnung. Auf Veranlassung von Nachbarn, die leise Hilferufe gehört und daraufhin Polizei und Krankenwagen verständigt hatten, wurde die mißhandelte Frau in ein Krankenhaus eingeliefert. Ihr Körper war mit Wunden und Blutergüssen übersät. Der Arzt Dr. EEE konnte bei der ersten Untersuchung irgendwelche Grundfunktionen oder Grundreflexe eines Menschen nicht mehr feststellen. Er ordnete Wiederbelebungsmaßnahmen an, die nach einer halben Stunde erfolglos eingestellt wurden.

Spätestens bei Beginn der Wiederbelebungsmaßnahmen war die Frau klinisch tot gewesen, ihr Gehirntod trat kürzeste Zeit danach ein. Todesursache waren die Mißhandlungen des Angeklagten. Eine Verletzung der Lunge, die während der Wiederbelebungsversuche durch Punktion verursacht worden war ("Luftbrust"), hatte nach den Feststellungen mit dem Eintritt des Todes nichts mehr zu tun.

Als der Angeklagte nach Hause zurückkehrte und dort auf die die Ermittlungen führenden Kriminalbeanten traf, schlug oder trat er ohne Vorwarnung dem Beamten KO in die Nierengegend. Dieser schlug gegen einen Türrahmen, schrie vor Schmerz auf, ging in die Knie und konnte sich während der nächsten dreiviertel Stunde nicht mehr richtig bewegen.

I[. Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge und einer weiteren Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg. Dabei ist die Beschränkung des zunächst umfassend eingelegten Rechtsmittels auf die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge unwirksam, da keine Vollmacht des Ppflichtverteidigers zur - auch teilweisen - Rücknahme der Revision vorliegt (§ 302 Abs. 2 StPO); jedoch ist die Revision, soweit sie sich auf den Schuldspruch wegen Körperverletzung bezieht, nicht begründet worden und deshalb unzulässig.

III. Die Verfahrensrügen.

4, Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung beantragt, "zum Beweis dafür, daß Frau KB an 8.9.79 noch lebte, als mit ärztlichen Maßnahmen begonnen wurde", Ärzte und eine Krankenschwester des Krankenhauses zu laden, in das die Mutter des Angeklagten eingeliefert worden war. Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die "unter Beweis gestellte Behauptung für die Entscheidung ohne Bedeutung" sei. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind im Ergebnis unbegründet.

Zwar hat die Kammer e5 versäumt, in ihrem Beschluß darzulegen, ob sie die unter Beweis gestellte Tatsache aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen als bedeutungsos angesehen hat (vgl. BEHSt 2, 28h, 286; st.Rechtspr.). Auf diesem Mangel kann indessen das Urteil nicht beruhen,

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weil die Frage, ob die Mutter des Angeklagten bei Beginn der ärztlichen Behandlung noch lebte, die Entscheidung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen konnte.

Die Strafkammer stellt rechtlich bedenkenfrei fest, daß allein die Mißhandlungen durch den Angeklagten, nicht aber die durch die Wiederbelebungsversuche hervorgerufene "Luftbrust", den Tod verursacht haben (UA S. 9/10). Selbst wenn mithin, was im übrigen auch die Strafkammer nicht ausschließt, die Verletzte bei, Beginn der ärztlichen Maßnahmen noch lebte, ändert dies nichts daran, daß sie im weiteren Verlauf der Behandlung und zwar in kürzester Zeit an den Mißhandlungen des Angeklagten gestorben ist. Die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer wären also auch dann nicht in Frage gestellt, wenn die behauptete Tatsache erwiesen worden wäre. j

Bei dem festgestellten Geschehensablauf ist auch nicht ersichtlich, daß und inwiefern der Beweis der behaupteten Tatsache für den Schuldspruch oder den Strafausspruch auch nur die entfernteste Bedeutung hätte haben können. An dem Vorwurf, daß der Angeklagte den Tod seiner Mutter fahrlässig herbeigeführt hat, hätte sich nichts geändert. Die Frau war auf Grund der ihr vom Angeklagten zugefügten Verletzungen nicht mehr zu retten. Die Wiederbelebungsversuche hatten keinen Erfolg; wären sie aber nicht durchgeführt worden, so wäre die Frau ebenfalls "binnen kürzester Frist" gestorben (UA S. 9). Selbst wenn im übrigen, was die Strafkammer ausdrücklich und rechtsfehlerfrei ausschließt, die Wiederbelebungsversuche zum Tod beigetragen hätten, hätten sie nach dem Gesamtzusanmmenhang der Urteilsgründe allenfalls den Todeszeitpunkt,

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diesen aber nur ganz unwesentlich beeinflußt; für Art und Ausmaß der Schuld des Angeklagten wäre dies unerheblich,

2, "Zum Beweis dafür, daß Dr. EEE dei der Einlieferung der Frau KO zuerst einen Punktionsversuch der Unterschlüsselbeinblutadern versuchte, bevor Frau KB künstlich beatmet und wiederbelebt wurde", hat die Verteidigung die Vorlage der Krankenblätter der Frau KW durch das Stadtkrankenhaus Ron dDeantragt. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt, weil die unter Beweis gestellte Tatsache einer Eintragung im Sinne des Beweisthemas so behandelt werden könne, "als wäre sie wahr". Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Dabei kann unerörtert bleiben, ob die Strafkammer den Beweisamtrag mit zutreffender Begründung abgelehnt hat; jedenfalls kann auf der Ablehnung das Urteil wiederum nicht beruhen. Die Kammer stützt sich, was die Reihenfolge der getroffenen ärztlichen Maßnahmen anbelangt, bei ihren Feststellungen allein auf die Aussage des Zeugen EHER und betont ausdrücklich, daß Eintragungen in den Krankenblättern, die dieser Aussage widersprächen, als unrichtig anzusehen seien (UA S. 15). Der Reihenfolge der Eintragungen in den Krankenblättern kommt deshalb für die Entscheidung keine Bedeutung zu.

Soweit in diesem Zusammenhang in den Darlegungen der Revision auch eine Aufklärungsrüge enthalten sein sollte (§ 244 Abs. 2 StPO), ist diese in jedem Fall deshalb unbegründet, weil keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind, die die Strafkammer zur Beiziehung der Krankenblätter drängten.

AR

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IV. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Sach-

beschwerde ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.,

Schumacher Mösl Müller

Theune Niemöller