Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 17.02.1981 – 5 StR 575/80

5. Strafsenat

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5_ StR 575/80

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Heinrich G ED ,

ohne festen Wohnsitz,

geboren an EEE 19:2 :n vg,

zur Zeit in Strafhaft,

wegen Beleidigung u.a.

AA

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.Februar 1981, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof

Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin @&D aus DZ

als Verteidigerin,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.Juni 1980 im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

3 Ä2

Gr ü nde

Die Strafkammer hat die Gesamtstrafe nur formelhaft begründet (UA S,9). Das reichte hier nicht aus. Bei der Höhe der erkannten Gesamtstrafe hätte es näherer Ausführungen bedurft.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel