Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 17.02.1981 – 5 StR 24/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
'5_StR 24/81
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Kaufmann Ulrich A Ep aus DEE, geboren am EEE 1541 in zeug,
wegen versuchter Vergewaltigung
u; AS
-2- 2%
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.Februar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter an Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt dm»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 24.September 1980 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.
l. Die bisherigen Feststellungen tragen die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts nicht. Danach hat der Angeklagte "Abstand genommen von der Ausübung des Geschlechtsverkehrs zufolge der körperlichen Gegenwehr der Zeugin, die wiederholt den Angeklagten wegzuschubsen versucht hat" (UA S.7/8). Das Landgericht sagt aber nicht, welche Vorstellung den Angeklagten bewogen hat, von der weiteren Tatausführung abzusehen. Es ist daher nicht auszuschließen, daß er die Vollendung der geplanten Tat noch für möglich hielt, aber unter dem Eindruck der Gegenwehr der Frau Mitleid empfand oder sonst zur Einsicht kam. Dann wäre der Rücktritt freiwillig gewesen. Wenn er dagegen meinte, er werde die Tat so, wie er sie geplant hatte, insbesondere mit dem Maß an Gewalt, das anzuwenden er sich entschlossen hatte, nicht vollenden können, handelte er unter äußerem Zwang und daher unfreiwillig. Hierzu muß der Tatrichter eindeutige Feststellungen treffen. Wenn das nicht möglich ist, muß zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß er sein Vorhaben freiwillig aufgegeben hat.
2. Auch die Strafzumessung ist fehlerhaft. Die Erwägung des Landgerichts, "daß der Angeklagte sein Bemlihen, mit der Zeugin SEEN zum Geschlechtsverkehr zu gelangen, über einen langen Zeitraum mit einem erheblichen Aufwand an krimineller Energie durchgeführt" habe (UA S.8/9), findet in den getroffenen Feststellungen keine Grundlage. Zwar hatte der Angeklagte schon bei früheren Fahrtunterbrechungen Annäherungsversuche gemacht. Er hatte dabei
-u-
Jedoch die Grenze zum Strafbaren nicht überschritten und somit auch keine kriminelle Energie entwickelt. Die Tat selbst dauerte ersichtlich nur kurze Zeit. Daß der hierbei aufgewendete Wille stärker als bei solchen Taten üblich war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Das Landgericht hält zutreffend "das Maß der Gewaltanwendung" für "nicht besonders hoch" (UA S.9).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen,
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel