Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 09.02.1981 – 1 StR 355/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

AS BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 355/81 URTEIL FR £ in der Strafsache 4 gegen

den Fernmeldearbeiter Matthias LlB aus

CE (Landkreis PB), zeboren an

1957 in FB, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags

+5

a8)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4, August 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Maul, Dr. Schikora

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (>

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt BD aus rn

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 9. Februar 1981

wird verworfen,

Die Kosten der Revision und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

D-s Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts,

I. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die nicht fristgerechte Anbringung ausdrücklicher Revisionsamträge ist unschädlich, weil sich das Begehren des Beschwerdeführers - Aufhebung des gesamten Urteils - schon zweifelsfrei aus der Revisionsbegründung ergibt (RGSt 56, 225; Meyer LR 23. Aufl. § 344 Rdn. 3, &).

II. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, Die von der Revision geltendgemachten Mängel, insbesondere Widersprüche in den Feststellungen und Verstöße gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze, liegen nicht vor. Die vom Landgericht getroffene Feststellung, der Angeklagte habe den zur Verletzung des Karl Heinz Lg fiihrenden Schlag "nicht gezielt" ausgeführt, ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe dahin zu verstehen, daß der Angeklagte zwar auf die "Kopfpartie" (UA S. 5), nicht jedoch auf die besonders verletzliche "Hals-Kinn-Partie" schlagen wollte (UA 5. 5, 15/16), und fügt sich mit dieser Auslegung widerspruchslos in die übrigen Feststellungen ein. Nun hätte es zwar nahegelegen, zu untersuchen, an welcher Stelle der "Kopfpartie" der Schlag aufgetroffen wäre, wenn L@@® sein Gesicht nicht

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überraschend dem Angeklagten zugewendet hätte, Dem Urteil ist Jedoch zu entnehmen, daß Feststellungen hierzu wegen des überaus raschen Geschehensablaufes nicht mehr möglich waren. Sie hätten wegen dieser Besonderheit des Falles, nämlich der blitzschnellen und reflexartigen Reaktion des Angeklagten (UA S. 15/16), ohnehin keine sicheren Schlüsse auf die innere Tatseite zugelassen.

2. Auch der Strafausspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat insbesondere rechtsfehlerfrei dargelegt, warum die Vorverurteilung wegen "Trunkenheit im Verkehr und anderem" der Strafmilderung nach 88 21, 49 StGB nicht entgegensteht; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ausgerechnet die Schwere der Tatfolgen unberücksichtigt geblieben ist.

III. Dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag des Verteidigers auf Aufhebung des Haftbefehls kann nicht entsprochen werden, weil die Voraussetzungen des § 126 Abs.3 StPO nicht gegeben sind.

Pikart Woesner Herdegen Maul Schikora