Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 05.02.1981 – 1 StR 603/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 603/80 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Kfz.-Mechaniker Peter H Em aus NG, dort geboren am EEE 1954, zur Zeit in

Haft,

2. die Hausfrau Gisela H ED , geborene DEE, aus NEE, Zeboren am ie 1954 in CB,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

4

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und - soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet - auf dessen Antrag und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2

bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Die Revision der Angeklagten Gisela Hi» gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Mai 1980 wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.

II. Auf die Revision des Angeklagten Peter HE wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Mai 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. im Fall I 3 (sexuelle Nötigung),

2. im Ausspruch der Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu be-

finden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Es mag dahinstehen, ob die Anträge der Verteidigung, den Zeugen DB zu vernehmen, zu Recht abgelehnt wurden; denn jedenfalls greift die Rüge durch, das Gericht hätte zur besseren Aufklärung diesen Zeugen von Amts wegen hören müssen.

Die Zeugin Bleibinhaus hat während des Ermittlungsverfahrens den Täter zweimal beschrieben. Jeweils hat sie dessen Figur, Gesicht, Haartracht im einzelnen geschildert und den Oberlippenbart erwähnt; von einem Kinnbart war nicht die Rede. Diesen Angaben entsprach das in den Zeitungen veröffentlichte "Phantombild". Auch auf den Lichtbildern, die der Zeugin zum Zwecke des Wiedererkennens gezeigt wurden, und bei der Gegenüberstellung - einen Monat nach der Tat - trug der Angeklagte einen Oberlippenbart, aber keinen Kinnbart.

Bei dieser Sachlage durfte die Kammer von der Vernehmung des Zeugen DB (der nach der Behauptung der Verteidigung sollte bekunden können, der Angeklagte habe am Tattag "einen deutlich sichtbaren Kinnbart" getragen) nicht mit der Erwägung absehen, es komme auf diesen Umstand nicht an, weil die Zeugin den Angeklagten nur auf Grund der Haartracht und insbesondere der Augenpartie wiedererkannt habe und weil sie "eine Identifizierung auf Grund der Mund- und Kinnpartie" ausschließe (UA S. 14). Es ging in diesem Zusammenhang nicht darum, ob die Zeugin den Angeklagten (auch) an Hand der Mund- und Kinnpartie identifizieren konnte, sondern um die Frage, ob der Zeugin

bei ihrer sonst recht genauen Personenbeschreibung ein "deutlich sichtbarer Kinnbart" (falls er vorhanden war) nicht hätte auffallen müssen und ob, wenn dies nicht der Fall war, ihre Erinnerung als so zuverlässig bewertet werden konnte, wie dies von Seiten des Landgerichts geschah. Diese Frage hat sich die Kammer nicht gestellt. Sie hat deshalb zu Unrecht davon abgesehen, den Zeugen Dutz zu hören.

Bei alledem konnte nicht völlig außer Betracht bleiben, daß die Zeugin bei Lichtbildvorlage zunächst den - ihm freilich sehr ähnlichen - Zwillingsbruder des Angeklagten "mit letzter Sicherheit" erkannt hatte und bei dieser Aussage auch geblieben war, nachdem man ihr mitgeteilt hatte, daß der Bruder sich zu jener Zeit in Haft befunden habe.

Für die neue Verhandlung wird - soweit wiederholtes Wiedererkennen in Frage steht - auf die Entscheidung BGHSt 16, 204 hingewiesen.

Die Aufhebung der Verurteilung im Fall I 3 hat zur Folge, daß auch die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben kann.

AEG

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils an Hand der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Peter Hs ergeben.

Pikart Woesner Kuhn Ulsamer Foth