Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 29.01.1981 – 1 StR 326/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_ StR 326/81 URTEIL

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E ! Ya in der Strafsache

gegen

Sigmund W ED aus CB, zeboren am GEEEEED 1955 in Se, zur Zeit in Haft,

wegen räuberisghen Diebstahls u.a.

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Der 1. Strafsrnat des Bundesgrrichtshofr hat in der Sitzung vom 8. Sertember 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter,

Staatsanwalt in der Verhandlung, Pundesanwalt Dr. MB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt «in aus Niue

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Januar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Der Angeklagte war in ein fremdes Anwesen eingedrungen und hatte Geld entwendet. Als er von der Hausbewohnerin gestellt wurde, schlug er mit einem im Haus vorgefundenen Zimmermannshammer nach ihr.

Das Landgericht bewertet die Tat des Angeklagten hauptsächlich deshalb nicht als minder schwer i.S. von § 250 Abs. ? StGB, weil es "allein dem Reaktionsvermögen der Geschädigten zuzuschreiben" sei, daß sie "durch das objektiv gefährliche Schlaginstrument nur leicht verletzt wurde"(UA S. 11). Das steht zwar nicht, wie der Beschwerdeführer meint, im Widerspruch zu der von der Kammer mit Hilfe des medizinischen Sachverständigen gewonnenen Feststellung, "auf jeden Fall sei die Gewalteinwirkung nicht groß gewesen" (UA S. 6). Denn diese Erkenntnis fußt allein auf der Beschaffenheit der Verletzung und befaßt sich mit der Gewalt, die der Hammerschlag im Augenblick des Auftreffens hatte; in diesem Moment war die ursprüngliche Wucht des Schlages aber schon gemildert, weil Frau SB den Schlag mit dem Arm hatte abblocken können.

Die Überlegung, die Geringfüpigkeit der Verletzung sei "allein dem Reaktionsvermögen der Geschädigten zuzuschreiben", vermag jedoch die Entscheidung aus einem anderen Grund nicht zu tragen. Das Landgericht begnügt sich mit der Feststellung, der Angeklagte "schlug nach ihr" (UA S. 4), beschäftigt sich aber nicht mit der Frage, wie Richtung und Wucht des Schlages ursprünglich - vor der Abwehr durch Frau

sB -, beschaffen waren. Davon hängt aber ab, zu welcher Verletzung der Schlag - hätte inn Frau sa nicht abgeblockt - hätte führen können. Ob das Landgericht auch dann, wenn der Schlag von vornherein nach Wucht und Ricktung keine schwere Verletzung hätte befürchten lassen, einen minder schweren Fall abgelehnt hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

In neuer Verhandlung wird daher näher zu prüfen sein, wie der Schlag mit dem Hammer geführt wurde. Sollten sich dazu keine sicheren Feststellungen treffen lassen, wäre nach dem Zweifelssatz von der für den Angeklagten insoweit günstigsten Fallgestaltung auszugehen.

Die Frage berührt zugleich die Feststellungen zur Schuld; die Beschaffenheit des Schlages ist eine doppelrelevante Tatsache (vgl. BGHSt ?9, 359). Deshalb muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pikart Kuhn Maul Schikora Foth