Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 26.01.1981 – 2 StR 29/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 29/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den technischen Zeichner Bernd M GEB aus IGEED- OEEEEEEER, dort geboren am EEE 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
25, Februar 1981 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 bis 4
StPO beschlossen:
I.
Il.
Der Antrag des Angeklagten vom 26. Januar 1981, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. September 1980 zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. September 1980, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in zwei Fällen verurteilt wird,
2. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den Fällen Kb und
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
KL
ÄZ
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhanilung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Lanägerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
I. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren, ist zu verwerfen, weil die Frist nicht versäumt ist: der Verteidiger, der in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer anwesend war, hat mit der Einlegung der Revision die allgemeine Sachbeschwerde erhoben und dadurch das Rechtsmittel form- und fristgerecht begründet. Unter solchen Umständen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen in der Regel nicht gewährt werden (vgl. BGHSt 1, Au; 14, 330). Ein Ausnahmefall, der ein Abgehen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor.
II. Auf die Sachbeschwerde ist der Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte wegen Betrugs nicht in drei, sondern nur in zwei Fällen zu verurteilen ist. Die Fälle KEEEEEED und EB sind nicht zwei rechtlich selbständige Taten, sondern Einzelakte einer fortgesetzten Handlung, da nach den Feststellungen der Angeklagte den Entschluß,
„u.
BED in gleicher Weise wie KB zu betrügen, vor der Beendigung des Betrugs zum Nachteil Kothari gefaßt hat (UA S. 11; vgl. BGHSt 19, 323; 21, 319, 322; 23, 33).
Die Änderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen KB und BED und damit zugleich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Schuldspruch und Einzelstrafausspruch im Fall WB werden von der teilweisen Änderung und Aufhebung des Urteils nicht berührt.
Schumacher Mösl Müller
Meyer Maier