Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 01.01.1981 – 2 StR 99/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

auf 039

BUNDESGERICHTSHOF

2 _StR_99/78 BESCHLUSS 4-0

in der Strafsache

gegen

den Teppichbodenpfleger Michael P dsuuiiEEEEEEND aus Ci, sort geboren em 1353, zur Zeit

in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

-2- WiLZG

Der ?,. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat au 21. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 14. Juli 1977, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Zutreffend rügt der Angeklagte, daß statt des ausgelosten Schöffen Dr. RB ier frühere Hilfsschöffe

LED nitsewirkt hat.

Dr. RB hatte im Jahre 1975 an 6 und im Jahr 1976 an 13 Sitzungstagen sein Schöffenamt ausgeübt. Am 17. Dezember 1975 stellte er ein Ablehnungsgesuch gemäß §§ 35 GVG. Diesem entsprach die nach § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG zuständige Strafkammer durch Beschluß vom 17. Januar 1977. Sie begründete ihre Entscheidung damit, daß Dr. RBB wegen seiner Schöffentätigkeit im letzten Geschäftsjahr zur Ablehnung berechtigt sei, und führte weiter aus, auch unter Berücksichtigung des Art. 9 Abs. 9 des Frsten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG) erscheine ihr für die Ablehnungsberechtigung in der Amtsperiode 1977/80 nur die

Anwendung der alten Fassung des § 35 Nr. 2 GVG sinnvoll und zulässig. Nach dieser genügte es, wenn der Schöffe seine Verpflichtung im letzten Geschäftsjahr an wenigstens 10 Sitzungstagen erfüllt hatte.

Jene Überleitungsregelung schließt - entgegen der Ansicht der "trafkammer - die Anwendbarkeit dieser früheren Bestimmung für die am 1. Januar 1977 begonnene Amtsperiode aus. Denn nach dieser Überleitungsvorschrift gilt bereits für diese Amtsperiode § 35 Nr. 2 GVG nF, Das hat allerdings zur Folge, daß ein für die Amtsperiode 1977 bis 1980 ausgeloster Schöffe die Berufung zu diesem Amt im Falle der ersten Alternative von § 35 Nr. 2 GVG nF nur dann ablehnen darf, wenn er innerhalb der lediglich zwei Jahre umfassenden vorhergehenden Amtsperiode (1975 und 1976) an mindestens 40 Tagen als Schöffe in der Strafrechtspflege eingesetzt war. Demgegenüber wird zur Ablehnung des Schöffenamtes in den späteren Amtsperioden ab 1981 genügen, daß der Schöffe diesen Einsatz während vier Jahren geleistet hat. Möglicherweise ist bei der Übergangsregelung übersehen worden, daß die erste Amtsperiode nach dem Inkrafttreten des 1. StVRG infolge der durch Art. 9 Abs. 9 dieses Gesetzes getroffenen Regelung nur zwei Jahre dauert. Dies würde jedoch ein Zurückgreifen auf § 35 Nr. 2 GVG aF in Fällen der vorliegenden Art nicht rechtfertigen. Sonst wäre die Nachfolgevorschrift, entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Überleitungsbestimmung, erst auf diejenigen Schöffen anwendbar, die für die am 1. Januar 1981 beginnende Amtsperiode ausgelost werden.

Ob die Ansicht vertretbar erscheint, daß bei Schöffen der Amtsperiode 1977 bis 1980 zur Ablehnung nach § 35 Nr. 2, Alternative 1 GVG nF - entsprechend dem sowohl nach der früheren als auch der jetzigen Regelung bestehenden gleichen Verhältnis zwischen der Tagesmindestzahl und der Dauer der Wahl- bzw. Amtsperiode - eine Schöffentätigkeit an wenigstens 20 Tagen während der Amtsperiode 1975/76 zu einer berechtigten Ablehnung ausreicht, kann dahingestellt bleiben, da Dr. RBB innerhalb dieser früheren Periode nur an 19 Sitzungstagen mitgewirkt hat.

Der Besetzungsfehler zwingt somit zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.

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