Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 16.12.1980 – 1 StR 580/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
FLd BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 580/80 URTEIL Abyır
in der Strafsache
gegen
den Starkstromelektriker Manfred A >. ’ Geboren am um
1951 in En u, zur Zeit in Haft,
- Sachbezeichnung:; RE 1.2. -
wegen schweren Raubes u.a,
IV
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Ulsaner, Dr. Maul als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. di» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE», veiilm, als Verteidiger, Justizhauptsekretärin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird ‚das Urteil des Landgerichts München I vom
8. April 1980, soweit es den Angeklagten Geier betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber
die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Ad
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten GP wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, hilfsweise die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Verurteilung des Angeklagten GE kann nicht bestehenbleiben, weil die rechtliche Würdigung durch die Strafkammer besorgen läßt, daß sie insbesondere die rechtlichen Voraussetzungen der sukzessiven Mittäterschaft verkannt hat.
1. Das Landgericht stellt dazu u.a. fest: Der Angeklagte GP und der bisherige Mitangeklagte REEEB farten nachts nach Verlassen einer Gaststätte in angetrunkenem Zustand den Entschluß, Wolfgang H@, über dessen Äußerungen sie sich geärgert hatten, zu verprügeln. a J fragte G@MP, ob er HB auch das Geld wegnehmen wolle. Der Angeklagte verneinte das. Beide fuhren auf einem Mofa hinter H@ her und erreichten ihn. Während RB das Mofa abstellte, ging GEB auf Hp zu und schlug wahllos mit Fäusten auf ihn ein. Kurz danach kam RB hinzu.
Beide schlugen Hg nunmehr so heftig mit Fäusten zusammen, daß er mehrfach zu Boden fiel und das Bewußtsein verlor. Dabei war ihnen klar, daß sie das Opfer durch ihre Schläge in Todesgefahr brachten.
Während des Zuschlagens bemerkte RP, daß Hp eine Geldbörse in der Jackentasche trug. Er entschloß sich, diese herauszuziehen und sich ihren Inhalt anzueignen. Diesen Entschluß verwirklichte er alsbald. Als He bewußtlos am Boden lag, öffnete REED die Geldbörse, zeigte sie dem Angeklagten CE, erkannte, daß sich darin 120,- DM befanden, händigte 60,- DM an Cm
aus und behielt den Restbetrag. Der Angeklagte GE woll-
te das Geld zunächst nicht annehmen, steckte es dann Jjedoch ein, um es für sich zu behalten. Danach schleiften beide das schwerverletzte Opfer über die Straße und legten es neben einem Müllcontainer ab. Auf Veranlassung
GBP entkleideten sie Hege vollständig und ließen ihn
so liegen. Hp erlitt durch die Mißhandlungen erhebliche
Verletzungen.
2, Auf der Grundlage dieser Feststellungen gelangt das Landgericht zu der Annahme, GEB habe sich der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung und des Diebstahls schuldig gemacht. Da er den Vorsatz, das Geld des Hp an sich zu nehmen, erst gefaßt habe, als die Gewaltanwendung gegen H@89 beendet gewesen sei, entfalle eine Verurteilung G@BMD wegen schweren Raubes, vielmehr sei lediglich Diebstahl gegeben, weil die Gewalt nicht
auch der Wegnahme gedient habe. Auch Hehlerei scheide aus,
weil die Tat R@MB bei Annahme des Geldes durch noch nicht vollendet gewesen sei. Die Zueignung habe für RE in der Teilung des Geldes bestanden.
U
3. Gegen diese Erwägungen bestehen rechtliche Bedenken.
a) Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen in eine bereits begonnene Ausführungshandlung als Mittäter eintritt. Sein Einverständnis bezieht sich dann auf den Gesamtplan und hat die Wirkung, daß ihm das gesamte Verbrechen strafrechtlich zugerechnet wird. "Nur für das, was schon vollständig abgeschlossen vorliegt, vermag das Einverständnis ... die strafbare Verantwortlichkeit nicht zu begründen" (BGHSt 2, 344, 346). Das bedeutet, daß der die Mittäterschaft begründende Eintritt noch möglich ist, solange der zunächst allein Handelnde die Tat noch nicht beendet hat, mag sie strafrechtlich auch schon vorher vollendet gewesen sein.
b) Diese Möglichkeit war für den Angeklagten gegeben. Unzutreffend ist die Annahme des Landgerichts, daß die Gewaltanwendung rgga> gegen Hgg bereits beendet war, als RB die Geldtasche an sich nahm. He lag zu dieser Zeit infolge der Schläge, die er durch beide Angeklagte erlitten hatte, bewußtlos am Boden. Die gegen ihn ausgeübte Gewalt wirkte fort. Entscheidend ist unter diesen Umständen, ob auch die in Zueignungsabsicht vollzogene Wegnahme der Geldbörse beendet war. Das ergeben die Feststellungen nicht mit hinreichender Klarheit. Der Angeklagte kann bei der Wegnahmehandlung durch Entgegennahme des auf ihn entfallenden Teilbetrages der Beute mitgewirkt haben. Das ist dann der Fall, wenn Re die Geldbörse dem Opfer von vorneherein in der Absicht aus der Tasche zog, den Inhalt mit dem Angeklagten zu teilen und wenn der Angeklagte dies
erkannte und - nachträglich - billigte. Dafür spricht in gewisser Hinsicht die Feststellung, daß "die Zueignung für RB in der Teilung des Geldes bestand" (UA S. 35). Die Wegnahmehandlung wäre dann gemeinschaftlich begangen. In dem Ansichbringen des Betrages von 60,- DM könnten dann zugleich das bewußte Ausnutzen der von beiden Angeklagten geschaffenen, noch fortdauernden Gewaltsituation für die Wegnahme und die Billigung des bisher Geschehenen auch unter dem Gesichtspunkt der gewaltsamen Wegnahme liegen. Die Strafkammer geht darauf nicht ein. Sie erwähnt das Rechtsinstitut der sukzessiven Mittäterschaft nicht.
c) War außer der Gewaltanwendung auch die Wegnahme vollendet, so entfällt eine Verurteilung des Angeklagten Geier wegen Diebstahls, vielmehr kommt eine Bestrafung wegen Hehlerei in Betracht. Bis zur Vollendung des Raubes liegt die Herrschaftsgewalt an den weggenommenen Sachen beim Räuber. Der Nachtäter erlangt sie in diesem Falle erst, wenn die für ihn fremde, allein der Tatherrschaft des Vortäters unterliegende Raubtat bereits abgeschlossen ist (vgl. dazu BGHSt 13, 403, 406). Er bricht nicht frenden Gewahrsam, sondern leitet den eigenen Gewahrsam vom Vortäter ab, wenn ihm die Sachen von diesem nunmehr zur eigenen Verfügungsgewalt übertragen werden. Damit sind die äußeren Tatbestandsmerkmale der Hehlerei, nicht aber des Diebstahls gegeben.
d) Selbst auf der Grundlage der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte GEM habe sich durch das Ansichbringen der 60,- DM des Diebstahls schuldig gemacht, war zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Diebstahls unter Ausnutzung der Hilflosigkeit eines anderen (§ 243 Abs. 1
EV
Nr. 6 StGB) erfüllt sind. Eine solche Erörterung ist zu vermissen.
II. Welche der aufgezeigten Möglichkeiten hier in Betracht kommt, kann das Revisionsgericht anhand der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
Das angefochtene Urteil muß deshalb, soweit es den Angeklagten GP betrifft, aufgehoben werden.
Pikart Woesner Herdegen Ulsamer Maul