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BGH Urteil vom 04.12.1980 – 1 StR 570/80

1. Strafsenat

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vd BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 570/80 URTEIL Var.

in der Strafsache

gegen

den Unternehmer Albert M RE aus EFGEEEB- VD, geboren am Em 1925 in MW, zur Zeit in Haft,

wegen Freiheitsberaubung

en Pf

Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 1980, aufgrund der Verhandlung vom 2, De. zember 1980, woran teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshor Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshor Dr. Woesner, Dr. Ulsamer,

Dr, Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt um» aus Mg

als Verteidiger in der Verhandlung,

Justizhauptsekretärin I) als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II von 7. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkamner des Land-

Hilfsarbeiter Fe über einen längeren Zeitraum hinweg gefangen gehalten, körperlich mißhandelt und zu

"Zwar glaubte der Sachverständige Dr. ME dei dem Zeugen Regguuuumm» einen "leichten Schwachsinn" zu erkennen, doch hat sich das Gericht

die Schlußfolgerungen dieses Sachverständigen nicht zu eigen gemacht, Die Aufgabe des Sach-

untersuchen. Ein "leicht schwachsinniger" Zeuge wäre nach einem längeren Zeitraum kaum noch in der Lage, ein Geschehen, das sich über neun Monate erstreckt, auch in Einzelheiten so zu schildern, daß wesentliche Widersprüche gegenüber früheren Bekundungen in dieser Sache nicht zutage treten. Auch sonst machte der zwar schwerfällige, leicht beeinflußbare und wohl unterdurchschnittlich begabte Zeuge keineswegs den Eindruck, er sei mit geistigen Mängeln behaftet."

Diese Darlegungen reichen, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist, nicht aus. Der Sachverständige Medizinaldirektor Dr. Me, Landgerichtsarzt beim Landgericht München II, ist Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Seine Sachkunde steht offenbar außer Zweifel; die Strafkammer stützt sich auf seine Begutachtung, soweit es um die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geht. Mag Dr. MER auch nur mit der Begutachtung des Angeklagten beauftragt gewesen sein, so waren seine sachverständigen Äußerungen in der Hauptverhandlung doch auch insoweit von Belang, als sie sich auf den Zeugen Reguäillii> bezogen, den einzigen Tatzeugen, was Freiheitsberaubung, sexuelle Nötigung und Körperverletzung angeht. Die Strafkammer hat das nicht verkannt und deshalb im Urteil niedergelegt, warum sie den Zeugen, abweichend vom Sachverständigen, nicht für "leicht schwachsinnig" hielt. Doch hat sie nicht wiedergegeben, welche Anknüpfungstatsachen der Sachverständige seiner Beurteilung zugrunde legte und welche "Schlußfolgerungen" - außer der, der Zeuge sei "leicht schwachsinnig" - er zog (vgl. BGHSt 12, 311). Dadurch ist dem Senat verwehrt, nachzuprüfen, ob die Erwägungen, mit denen die Kammer ihre vom Sachverständigen abweichende Auffassung begründet, für sich hinreichen, die sonst

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nicht näher erörterte Sachkunde des Gerichts zu belegen (BGHSt 12, 18, 20; BGH VRS 21, 289).

Die sonstigen - sehr grlindlichen und nicht zu beanstandenen - Überlegungen der Kammer zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Reli können das nicht ausgleichen. Zwar gehört die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines erwachsenen Zeugen grundsätzlich zum Wesen richterlicher Rechtsfindung (BGHSt 8, 130), doch gilt das nicht, wenn aufgrund der Äußerungen eines erfahrenen Psychiaters Anhaltspunkte vorliegen, der Zeuge könne schwachsinnig und deshalb in seiner Aussagetüchtigkeit beeinträchtigt sein.

Damit ist sachliches Recht verletzt; das Urteil kann, da die Beweiswürdigung hierauf beruht, nicht bestehen bleiben, und zwar, weil die Aussagen Regeuiiiiı auch für die Verstöße gegen das Waffengesetz von Bedeutung waren, in vollem Umfang.

Ob das Landgericht wegen derselben Frage seine Pflicht zu umfassender Aufklärung verletzt hat, bedarf keiner Entscheidung.

III. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Strafkammer sieht die Verstöße gegen das Waffengesetz maßgeblich deshalb als minder schwere Fälle an (§§ 52 a Abs. 3, 53 Abs. 1 S. 2 WaffG), weil der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Waffen nur auf seinem Grundstück ausübte und sich kein Anhalt daflir ergab, er habe die Waffen auch außerhalb des Grundstücks geführt. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin,

daß der Angeklagte, wenn er letzteres getan hätte, zusätzlich den Tatbestand des unerlaubten Führens

von Schußwaffen (§§ 35 i.V.m. 53 Abs. 1 Nr. 3 b,

Abs. 3 Nr. 1 b WaffG) erfüllt hätte. Daß er das unterlassen hat, kann kein Grund dafür sein, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt auf dem Grundstück als minder schwer anzusehen.

IV. Bei der neuen Verhandlung kann die Strafkammer den sonstigen waffenrechtlichen Ausführungen der Revision - auch der von ihr zitierten Entscheidung des OVG Münster (veröffentlicht in "Die Polizei" 1976, 150) - Beachtung schenken. Hierbei wird die Länge des Selbstladegewehrs IGL nur insoweit eine Rolle spielen können, als die Länge eine Eigenschaft darstellt, die bei der Prüfung herangezogen werden kann, ob das Gewehr den Anschein einer in § 37 Abs. 1 Nr. 1 e WaffG genannten Kriegswaffe hervorruft. Die von der Verteidigung genannte Länge von 30 cm (gemeint sind möglicherweise 40 cm, vgl. § 1 Abs. 4 BWaffG 1968) ist als solche ohne Bedeutung.

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Das Repetiergewehr Mauser K 98 ist

anwaltschaft und Verteidigung zutreffend halbautomatische Waffe.

‚ worauf Staatshinweisen, keine

Pikart Woesner Ulsaner Maul Foth