Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 23.10.1980 – 1 StR 542/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ZG
BUNDESGERICHTSHOF
1_ StR 542/80 BESCHLUSS 23 to
in der Strafsache
den Arbeiter Ali K aus MED, geboren am
EEE 1950 in A@ KW (Türkei), zur Zeit in
Haft,
- Sachbezeichnung: HM u... -
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
za
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeftihrers am 23. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 Stpo einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten K wird das Urteil des Landgerichts Mlinchen I vom 23, Mai 1980, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
' Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten KM beanstandet nit Recht, daß das Landgericht wider. sprüchliche Feststellungen zur Menge des von diesem Angeklagten gehandelten Heroins getroffen hat. Das Urteil 1ä8t nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, wieviel Heroin der Angeklagte KB in Frankfurt an sich gebracht hat und welche Menge Heroin ihm nach der Abgabe von 40 bis 45 Gramm an den Mitangeklagten Ho verblieben ist. Es ist in diesem Zusammenhang Jeweils mehrfach von einem Kilogramm (UA S. 14, 21, 35) und von 1950 Gramm Heroin (UA S. 15 "gut 1950 g Heroin"; UA S. 34 "ca, 1950 g Heroin"; UA $. 38 "etwa 1950 8") die Rede, ohne daß Anhaltspunkte dafür bestehen, bei welcher der genannten Mengenangaben
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Derart widersprüchliche Feststellungen zu der im konkreten Fall gehandelten Heroinmenge gefährden nicht nur den Strafausspruch, sondern notwendigerweise auch den Schuldspruch. Der Senat hat deshalb im Interesse des Angeklagten BD die nachträglich erklärte Beschränkung der Revision auf das Strafmaß für unwirksam erachtet und über den Antrag des Generalbundesanwalts hinausgehend das Urteil nicht nur im Strafausspruch, sondern auch im Schuldspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte I) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist.
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