Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 09.09.1980 – 5 StR 407/80

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Landwirt Heime N GEmEEEEEEEEEp

aus Meauunp - He, dort geboren an W.B 1937,

wegen Mordes u.a.

ATS

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.September 1980 an der teilgenommen haben:

für

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Fuhrmann

Horstkotte

Rebitzki

Dr.Niepel

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 9.Januar 1980 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch

das Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

ES

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten und vollendeten Mordes freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das ‚ Rechtsmittel, das von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zu der Revision der Staatsanwaltschaft ausgeführt:

"Die Begründung des Beschlusses, mit dem die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nach Untersuchung des Angeklagten in einem Spezialkrankenhaus abgelehnt worden ist, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Entscheidung über die Sachkunde eines Gutachters hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen; dasselbe gilt für die Entscheidung der Frage, ob einem neuen Sachverständigen überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stehen (BGH GA 1962,371). Ein Mißbrauch dieses Ermessens liegt nicht vor. Die Möglichkeit einer mehrwöchigen Beobachtung in einer psychiatrischen Spezialklinik ist für sich allein kein überlegenes Forschungsmittel (BGHSt 8,76,77). Daß eine solche Klinik für die Beurteilung des vorliegenden Falles konkrete Forschungsmittel besitzt, die den Forschungsmitteln der gehörten Sachverständigen überlegen sind, ist nicht vorgetragen worden und bei der gegebenen Sachlage auch sonst nicht erkennbar. Die gehörten Sachverständigen hatten ihre Gutachten auf umfassende medizinische Untersuchungen gestützt (UA S.24, B1.209 ff Bd.II d.A.). Daß sie dennoch die genauen Ursachen der Hirnstörung und damit auch ihre Auswirkungen im einzelnen und den Zeitpunkt ihres Eintritts

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nicht positiv bestimmen konnten, beruhte darauf, daß die fachneurologischen Untersuchungen zu spät eingeleitet worden waren, ein fachneurologischer Erstbefund, bezogen unnmittelbar auf das Einsetzen der Ausfallerscheinungen, fehlte.

Das Gericht konnte deshalb davon ausgehen, daß eine Beobachtung in einer Spezialklinik keine weitere Klärung erbringen würde. Damit erweist sich auch die Aufklärungsrüge als unbegründet.

Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf". Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Herrmann Fuhrmann Horstkotte

Rebitzki Niepel