Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 24.06.1980 – 5 StR 246/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_246/80
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter WEM S EEEEEEEEEEEEED
aus HEEE OT Diuunuiiiiiß, geboren am EEE 1948 in Semi,
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
2 - 79
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.Juni 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Niepel als beisitzende Richter,
uud GEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
UupsEENemG GEEEEEEERNE aus GERNEEEER als Verteidiger,
U HH) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim
vom 19.November 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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II
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, ist unbegründet.
4. Der Beschwerdeführer erblickt eine Behinderung der Verteidigung darin, daß der Vorsitzende nach Erstattung des Gutachtens eines Sachverständigen und Beendigung der Beweisaufnahme wegen der fortgeschrittenen Zeit geäußert habe, angesichts des Gutachtens sei ja wohl alles klar, ob deshalb nicht kurz plädiert werden könne. Verteidiger und Anklagevertreter seien davon ausgegangen, daß auf Grund dieser Äußerung mit einem Freispruch des Angeklagten zu rechnen sei; sie hätten deshalb nur kurz plädiert und Freispruch beantragt. Die Strafkammer hätte den Prozeßbeteiligten Gelegenheit geben müssen, ausführlich zu plädieren, nachdem sie in der Beratung zu einer von den Schlußanträgen abweichenden Entscheidung gekommen sei, Dieses Vorbringen kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
Wie der rechtskundige Verteidiger seinen Schlußvortrag gestaltet, muß seiner Verantwortung überlassen bleiben. Die Anregung des Vorsitzenden, es mit kurzen Schlußvorträgen zu versuchen, war zulässig. Seine Äußerung gab für den Beschwerdeführer keinen Anlaß zu der Folgerung, das Gericht beabsichtige, den Angeklagten in vollem Umfange freizusprechen. Die Revision selbst räumt ein, daß der Vorsitzende erklärt hat, auf Verlangen werde er die Hauptverhandlung unterbrechen.
Von sich aus hatte die Strafkammer hierzu oder zu einem Hinweis keinen Anlaß. Die zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung vorgeworfen. Eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte ist bis zum Schluß der Beweisaufnahme nicht eingetreten. Auch nach dem Revisionsvortrag
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ging es nur um die Würdigung eines Beweismittels.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Niepel