Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 12.06.1980 – 4 StR 279/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 279/80 URTEIL Ay € in der Strafsache gegen Ralf L aus CB, geboren am
1962 in SG Krs. CE
wegen Mordes
B24
- 2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Dezember 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
5A
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, seine elf Jahre alte Stiefschwester Simone nach Vornahme sexueller Handlungen getötet zu haben, freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie hat mit der Sachbeschwerde, die auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, Erfolg.
Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt.
1. Das Landgericht hat Bedenken, dem früheren, mehrfach wiederholten Geständnis des Angeklagten, der jetzt seine Täterschaft in Abrede stellt, zu folgen, weil "ein erheblicher Teil der detailreichen Schilderungen des Angeklagten in seinem Geständnis nicht mit den objektiven Befunden in Einklang gebracht werden kann" (UA 14). Vor allem die Tatsache, daß das Geständnis des Angeklagten in einem eindeutigen Widerspruch zu den objektiv feststellbaren Vorgängen steht, die das Ankleiden und den Abtransport der Leiche vom ausgebauten Dachgeschoß in den Garten betreffen (UA 17, 24), läßt die Jugendkammer an dem Wahrheitsgehalt des Geständnisses zweifeln. Sie meint, nach Sachlage könne "nur der Schluß gezogen werden, daß das Geständnis des Angeklagten jedenfalls nicht die Tat beschreibt, die am 20. Mai 1979 verübt worden ist" und daß "das Eingeständnis, sexuelle Handlungen an der Halbschwester vorgenommen ... und diese erwürgt zu haben, nicht wahrhaftig geschildert sind".
Das Landgericht hält es für möglich, "daß das Geständnis der Phantasie des Angeklagten entsprungen ... und daher inhaltlich unrichtig ist" (UA 20). An anderer Stelle
(UA 30) führt es aus, es vermöge "nicht auszuschließen,
daß ein anderer Bewohner des Hauses Simone möglicherweise aus einem ganz anderen Grunde getötet hat", Möglich, wenngleich nicht sehr wahrscheinlich, sei auch, "daß ein Verwandter oder Bekannter von Simone selbst am Abend des
20. Mai 1979 ins Haus gelassen worden" sei und "die Tat begangen" habe, weshalb "die Möglichkeit der Täterschaft eines anderen ... denkgesetzlich nicht ausgeschlossen werden" könne. "Um den Tod von Simone De", so meint die Jugendkammer abschließend, liege "ein Geheimnis", das sie nicht zu durchdringen vermöge, "obwohl sie alle ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausgeschöpft" habe (UA 32).
2. Bei dieser Beurteilung des Sachverhalts hat die Jugendkammer, wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, ihrer Verpflichtung zur erschöpfenden Würdigung des Tatgeschehens nicht genügt. Die angestellten Erwägungen reichen daher nicht aus, den Freispruch des Angeklagten zu begründen.
Die Strafkammer ist bei ihrer Überzeugungsbildung von der Frage ausgegangen, ob und in welchem Maße das von dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren abgelegte Geständnis für oder gegen seine Täterschaft spreche und ob die Täterschaft eines anderen ausgeschlossen werden könne. Sie hat indes nicht in ihre Überlegungen einbezogen, ob dem Angeklagten möglicherweise nach der Tötungshandlung die Hilfe eines oder mehrerer Dritten, die er nicht nennen will, zuteil geworden war. Anlaß für eine derartige Prüfung mußten eine ganze Reihe vom Tatrichter festgestellter Tatsachen
geben. Hierzu zählen insbesondere die auch von der Jugendkammer als "ungewöhnlich" bezeichneten "Umstände beim und nach dem Entdecken der Leiche" (UA 30 und 6),
vor allem das höchst sonderbare Verhalten seiner Familienangehörigen. Ohne zu wissen, warum und wieso die elfjährige Tochter leblos im Garten lag, sahen sich die Eltern nicht veranlaßt, sich darüber Gewißheit zu verschaffen, ob es sich überhaupt um Simone handelte und ob das Kind noch
am Leben und möglicherweise hilfebedürftig war, sondern warteten noch 1 1/2 Stunden bis zum Eintreffen der Krininalpolizei, ohne etwas zu tun. War nämlich der Tod von Simone von einem oder mehreren Dritten schon vorher entdeckt worden, so war es auch möglich, daß das Ankleiden und Wegschaffen der Leiche von diesen dritten Personen veranlaßt und vorgenommen worden war. Lag es aber so, dann hätte dies eine Erklärung dafür liefern können, warum der Angeklagte keine zutreffende Schilderung der Einzelheiten hinsichtlich der Kleidung von Simone und hinsichtlich des Transportes in den Garten geben konnte, zwei Umstände, die für die Überzeugungsbildung der Jugendkammer von entscheidender Bedeutung waren. Bei einer derartigen Fallgestaltung stellen sich auch die Ausführungen des Sachverständigen, der es für unwahrscheinlich hält, daß der Angeklagte aufgrund von Autosuggestion ein unrichtiges Geständnis abgelegt habe (UA 23), in einem anderen Licht dar. Ebenfalls kann in diesem Zusammenhang die - bisher vernachlässigte - psychologische Wertung der Frage des Angeklagten, die er vor der Ablegung seines Geständnisses stellte, "ob er denn unbedingt zurück nach Hause zu seinen Eltern müsse" (UA 8), Bedeutung gewinnen. Auch die übrigen Beweismittel werden
im Hinblick auf den möglicherweise veränderten Tatsachenablauf bei oder nach der Tat bei ihrer Würdigung eine andere Gewichtung erfahren können. Dies gilt beispielsweise dafür, daß der Angeklagte eine konkrete Erinnerung nur an die sexuellen Handlungen und die anschließende Tötung hatte, nicht aber an das Geschehen danach, das die Jugendkammer von ihrem zu engen Blickwinkel aus noch zum Kerngeschehen rechnete und sich deshalb die Erinnerungslosigkeit nicht erklären konnte.
Die Erörterung der dargelegten Gesichtspunkte lag nach Sachlage nahe. Ihre Nichterörterung stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils zwingt.
3, In der neuen Hauptverhandlung wird auch Gelegenheit sein, noch einmal - unter eingehender Darlegung der Berechnungsgrundlagen des Sachverständigen (vgl. BGHSt 12, 311, 314/315; BGH VRS 31, 107 f) - zu Überprüfen, ob es tatsächlich ausgeschlossen ist, daß der Angeklagte, der allerdings bereits angetrunken war, den Inhalt der im Zimmer der Toten gefundenen Weinflasche selbst getrunken haben kann (UA 29). Immerhin stand für den Abbau des Blutalkoholgehalts ein Zeitraum von rund 11 Stunden bis zur ersten Blutentnahme zur Verfügung. Von Bedeutung sein könnte auch der genaue Todeszeitpunkt des Mädchens, der im Urteil nicht mitgeteilt ist, möglicherweise aber noch
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bestimmt werden kann, für die Frage, ob etwa die Eltern nach Hause zurückgekehrt sein können, bevor die Leiche ihrer Tochter angekleidet und in den Garten geschafft worden war.
Salger Spiegel Ruß Engelhardt Goydke