Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 20.05.1980 – 5 StR 202/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
.5_StR 202/80 2.5 l HH
orL BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Horst-Dieter S cn EEE aus VERMEEEEEEES, dort geboren an ED 1552,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.Mai 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte GENEEERS als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 26.0ktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht in
Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes nicht. Das Schwurgericht nimmt an, daß der Angeklagte schon mit Tötungsvorsatz heimtückisch auf den schlafenden Zeugen wi mit einem Hammer eingeschlagen hat, obwohl diese Schläge bei dem Opfer nur zu mehreren, "etwa wallnußgroßen Beulen ohne Haut- oder Knochenverletzungen" geführt haben (UA S.7), die das Schwurgericht selbst als "nicht erhebliche" Verletzungen wertet (UA S.11), die "nur oberflächlicher Natur" waren (UA S.14). Es begründet dieses Ergebnis mit dem Hinweis, daß "eine andere Erklärung für das Verhalten des Angeklagten nicht vorhanden!" sei, weil die "einzige Alternative", daß der Angeklagte das Opfer nur habe betäuben wollen, um die Kassette ungestört zu entwenden, ausgeschlossen werden müsse (UA S.13).
Bei dieser Erwägung übergeht das Schwurgericht, daß der Angeklagte zunächst nur mit Verletzungsvorsatz auf das Opfer eingeschlagen haben kann, um sich an ihm für den Abbruch der "persönlichen Beziehungen" zu rächen, den das Schwurgericht selbst als Motiv für die Handlungsweise des Angeklagten herangezogen hat (UA S.14). Daß das Schwurgericht diese naheliegende Möglichkeit nicht erörtert hat,
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ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingt. Auf das übrige Revisionsvorbringen braucht deshalb nicht eingegangen zu werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Niepel